4.3 Nothilfe
Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Anspruch auf minimale Nothilfe haben alle Personen unabhängig von ihrer Stellung, ihrer Schuld oder ihrem Aufenthaltsstatus beziehungsweise Wohnsitz (beispielsweise rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne hängiges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, Personen mit rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung beziehungsweise Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und abgelaufener Ausreisefrist etc. (SKOS-Richtlinien Kapitel A.5. Hilfe in Notlagen). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung.