7.1.2 Zusammensetzung Grundbedarf
Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind die nachfolgend aufgeführten Ausgabepositionen enthalten. Bei den Prozentangaben zur Gewichtung der einzelnen Positionen im Verhältnis zum ganzen Grundbedarf handelt es sich um eine Empfehlung (von der SKOS angenommene Gewichtung).
Ausgabenpositionen | Gewichtung in % |
---|---|
Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Nahrungsmittel zu Hause, zu Hause und auswärts eingenommene alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren | 41.3 % |
Bekleidung und Schuhe Alltags-, Sport- und Arbeitskleider, Schuhe | 9.8 % |
Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten) Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe | 4.7 % |
Allgemeine Haushaltsführung Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, laufende Haushaltsführung, Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte | 4.2 % |
Persönliche Pflege Persönliche Ausstattung, Pharmazeutische Produkte resp. selber bezahlte Medikamente, Apparate und Artikel für die Körperpflege, Sanitätsmaterial, Coiffeur | 9.6 % |
Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile | 6.1 % |
Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV Nachrichtenübermittlung, Radio- & Fernsehkonzession, audiovisuelle-, Foto- und EDV-Ausrüstung und Zubehör (Drucker etc.) | 8.8 % |
Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung Bücher, Presseerzeugnisse, Papeteriewaren, Dienstleistungen für Sport, Erholung und Kultur (inkl. Vereinsbeiträge), Spielzeug, Gesellschaftsspiele und Freizeitgestaltung, Haustiere & Produkte für deren Haltung | 13.3 % |
Übriges Finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung), Geschenke und Einladungen | 2.2 % |
Total | 100 % |
Wenn ein konkreter Mehrbedarf bei einzelnen Ausgabenpositionen besteht und eindeutig nachgewiesen ist, dann können die zur Existenzsicherung notwendigen Mehraufwendungen über situationsbedingte Leistungen abgedeckt werden. Einsparungen einzelner Ausgabepositionen des Grundbedarfs können bei der Festsetzung der materiellen Hilfe lediglich dann berücksichtigt werden, wenn sie klar aus- und nachgewiesen sind.