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7.2 Wohnungskosten

7.2.1 Allgemeines

Zur Existenzsicherung gehört gemäss § 3 Abs. 1 SPV auch die Gewährleistung eines angemessenen, menschenwürdigen Obdachs. Das Recht auf Obdach garantiert einen Anspruch auf eine menschenwürdige Unterkunft, inklusive Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit, Übergriffen und Zugang zu Energie, Trinkwasser und sanitären Anlagen. Jede durch die Behörde vermittelte respektive zugewiesene Unterkunft muss Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten. Bei Schweizern und Ausländern mit einem Anwesenheitsrecht ist ein dauerhafter Aufenthalt sicherzustellen, bei dem auch eine gewisse Integration angestrebt wird.

Im Rahmen der materiellen Hilfe ist daher der Mietzins für eine Wohnung (bei Wohneigentum unter den Voraussetzungen von § 11 SPG der Hypothekarzins) oder eine andere Unterkunft zu übernehmen. Zu den Wohnungskosten gehören:

  • Mietzins
  • Nebenkosten
  • Kosten für Heizung und Warmwasser (soweit nicht in den Nebenkosten enthalten)
  • Stromkosten auf Heizung oder Warmwasser, die der unterstützten Person verrechnet werden

Mietzinsausstände gelten als Schulden und werden grundsätzlich im Rahmen der materiellen Hilfe nicht übernommen. Ausnahmsweise können Mietzinsausstände übernommen werden, um kostspielige Notunterbringungen zu verhindern oder wenn die bedürftige Person eine günstige Wohnung bewohnt und ihr aufgrund der Mietzinsausstände Obdachlosigkeit droht. Die Sozialbehörden haben zu prüfen, ob die Übernahme der Mietzinsausstände in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht (Kosten-Nutzen-Verhältnis).