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7.2 Wohnungskosten

7.2.2 Mietzinsrichtlinien

Mietzinsrichtlinien stellen eine rechtsgleiche Behandlung von sozialhilfebeziehenden Personen sicher. Deswegen sind die Gemeinden gemäss § 15b Abs. 1 SPV zum Erlass von Mietzinsrichtlinien verpflichtet. Aus diesen soll hervorgehen, bis zu welchem Betrag die Sozialhilfe die Wohnungsmieten in der Regel übernimmt. Bei den Mietzinsrichtlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechtssätze, sondern um Verwaltungsverordnungen oder allgemeine Dienstanweisungen. Sie enthalten blosse Regeln für die Verwaltung und dienen einer vereinheitlichten Praxis, aber auch der erleichterten Rechtsanwendung durch die Behörden. Solche Verwaltungsverordnungen können, da sie von der Verwaltungsbehörde und nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie sind für Rechtsmittelbehörden wie das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, werden aber mitberücksichtigt, sofern die Verwaltungsrichtlinien eine dem Einzelfall angepasste, sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Die Mietzinsrichtlinien sollen nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten enthalten. Mit der Anzahl Personen steigt der Platzbedarf einer Familie und damit auch die Wohnkosten. Dies ist in den Mietzinsrichtlinien entsprechend abzubilden. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass auf eine Grossfamilie nicht ohne Weiteres Mietzinsrichtlinien angewendet werden können, die auf eine maximale Haushaltsgrösse von vier Personen ausgelegt sind (daran ändert auch ein allfälliger in den Mietzinsrichtlinien festgehaltener Passus "für vier Personen und mehr" nichts).

Die Mietzinsrichtlinien berücksichtigen zudem den ortsüblichen günstigen Mietzins. Demnach ist der Wohnungsmietzins von der materiellen Hilfe zu übernehmen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.

Es ist dabei Sache der Gemeinde, ob sie die Mietzinsrichtlinien inklusiv oder exklusiv der Nebenkosten festlegt. Mietrechtlich zulässige Nebenkosten aus laufenden Mietverhältnissen sind jedoch in jedem Fall durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich die nachträglichen Schlussabrechnungen der Nebenkosten, wenn das Fälligkeitsdatum der Rechnung in den Zeitraum der Unterstützung mittels materieller Hilfe fällt. Es wird empfohlen, hohe Nebenkostenabrechnungen auf ihre mietrechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Diese nachträglichen Nebenkosten können dazu führen, dass die Wohnkosten über den Mietzinsrichtlinien (sofern diese inkl. Nebenkosten sind) liegen. Ist dies wiederholt der Fall, kann die Sozialbehörde die sozialhilfebeziehende Person mittels Auflagen und Weisungen dazu auffordern, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen (vgl. Kapitel 7.2.3 Überhöhte Wohnungskosten).

Die Mietzinsrichtlinien dürfen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend sind die Mietzinsrichtlinien auf eine fachlich begründete und nachvollziehbare Berechnungsmethode abzustellen. Die Gemeinde hat sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots abzustützen. Die Mietzinsrichtlinien sind periodisch und unter Berücksichtigung des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots zu überprüfen (§ 15b Abs. 2 SPV). Werden die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt, kann auch eine allgemeine Preissteigerung (bspw. Heizöl-, Gas- und Holzpreise) eine Überprüfung der Richtlinien erforderlich machen. Mietzinsrichtlinien dienen dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Dieser Grundsatz verlangt, dass in relevanten Punkten ungleiche Sachverhalte auch unterschiedlich behandelt werden müssen (zum Beispiel behindertengerechtes Wohnen). Welche Wohnsituation für eine hilfesuchende Person angezeigt ist, bedarf der individuellen Abklärung. Die Sozialbehörde muss von der Mietzinsrichtlinie abweichen, wenn der Einzelfall dies gebietet (§ 15b Abs. 3 SPV).