7.2.6 Unentgeltliches Wohnen bei nahen Verwandten
Wohnt eine unterstützte Person im Haushalt von nicht unterstützten Familienangehörigen, gilt es zu prüfen, ob ein anteilmässiger Beitrag an die Wohnungskosten zu übernehmen ist.
Der Regierungsrat hat sich im Beschluss vom 14. September 1994, Nr. 1944, zur Problematik des unentgeltlichen Wohnens bei nahen Verwandten geäussert:
„Soweit es um Kosten geht, die dem Privaten ohnehin anfallen (zum Beispiel Mietkosten), ist die Anrechnung als Zuwendung privater Seite geradezu naheliegend. Mietzinsbeiträge könnten nur dann als materielle Hilfe anerkannt werden, wenn sie zum voraus ausdrücklich und beweisbar vereinbart wurden und der Mietzinsanteil unabdingbare Voraussetzung für die Beherbergung ist. Es würde nicht angehen, Mietzinskosten Privater zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe zu subventionieren. Um Missbräuche vorzubeugen, muss im Zweifelsfall von einer (anrechenbaren) Zuwendung von privater Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 SHV (heute § 11 Abs. 2 SPV) ausgegangen werden.“
Wohnt also eine unterstützte Person im Haushalt von nicht unterstützten Familienangehörigen, dann ist bei den Wohnungskosten in der Regel Unentgeltlichkeit anzunehmen, sofern den nicht unterstützten Familienangehörigen zugemutet werden kann, die volle Miete zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht Aargau wendet den Grundsatz des unentgeltlichen Wohnens bei nahen Verwandten sehr zurückhaltend an.