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7.2 Wohnungskosten

7.2.7 Wohnungskosten junger Erwachsener

Junge Erwachsene sollen durch die materielle Unterstützung nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte junge Erwachsene mit niedrigem Einkommen. Es ist daher in den meisten Fällen jungen Erwachsenen zuzumuten, dass sie ihre Wohnkosten sehr gering halten, beispielsweise dadurch, dass sie bei den Eltern, in einem Zimmer oder in einer Wohngemeinschaft wohnen.

Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten).

Das Führen eines eigenen Haushalts wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Jungen Erwachsenen wird eine eigene Wohnung nur bewilligt, wenn hierfür besondere Gründe (wie zum Beispiel Haushalt mit Kindern, medizinische Gründe, fehlende Angebote günstiger Möglichkeiten usw.) bestehen oder wenn der junge Erwachsene vor dem Sozialhilfebezug bereits mehrere Jahre wirtschaftlich unabhängig war und es sich um eine kurze Unterstützungsdauer handelt. Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die betroffene Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann sie aufgefordert werden, ein Zimmer in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten). Dies zumindest dann, wenn die Wohnkosten im eigenen Haushalt höher sind, als diejenigen in einer Zweck-Wohngemeinschaft.

Junge Erwachsene sind ebenfalls mittels Auflagen- und Weisungsverfahren (2-stufiges Verfahren, vgl. Kapitel 11.1) aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen beziehungsweise zu den Eltern zurückzukehren, wenn diese sie wieder aufnehmen.

Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen.

Wohnkosten junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in Wohn- und Lebensgemeinschaften

Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet. Ausnahmsweise können die anteilmässigen Wohnungskosten berücksichtigt werden, wenn das Kind bereits vor Bedürftigkeit bei seinen Eltern gewohnt hat und sich nachweislich auch an den Wohnungs- (und Haushalts-)kosten beteiligt hat oder wenn die Eltern bspw. Ergänzungsleistungen beziehen oder zur Finanzierung der Wohnung zwingend auf den Anteil des Kindes angewiesen sind (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten).

Wohnkosten junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften

Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die auf sie anteilsmässig anfallenden Wohnungskosten (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2. Besondere Wohnkosten).

Wohnkosten junge Erwachsene mit eigenem Haushalt

Ist eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zumutbar oder nicht möglich und lebt die unterstützte Person in einem eigenen Haushalt, ohne dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann sie aufgefordert werden, ein Zimmer in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen (2-stufiges Verfahren, vgl. Kapitel 11.1).

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