8.11 Ferien
Langfristig unterstützten Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen (SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.8. Weitere SIL), sollen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte ermöglicht werden. Die Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder oder die intensive Betreuung eines Familienmitglieds gilt in diesem Zusammenhang so viel wie eine volle Erwerbstätigkeit. Das heisst, dass auch Alleinerziehenden und anderen nicht erwerbstätigen unterstützten Personen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte zustehen, wenn sie die Kriterien erfüllen. Ein Urlaub kann für die ganze Familie bedeutsam sein und dazu beitragen, eine akut belastende Situation besser zu ertragen und den Willen zur Selbsthilfe zu stärken.
Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- und Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen (§ 10 Abs. 5 lit. a SPV). Die betroffenen Personen dürfen in solchen Fällen aber auch zweckgebundene Zuwendungen von Dritten für Ferien verwenden; sie werden nicht als Einnahmen in das Unterstützungsbudget einbezogen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Ausgaben für die Ferien in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben bei Ferienbudgets von Personen mit geringem Einkommen stehen.