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8. Situationsbedingte Leistungen

8.12 Wegzug aus der Gemeinde

Ziehen unterstützte Personen aus der Gemeinde weg, so hat die bisherige Sozialbehörde bei fortbestehender Bedürftigkeit folgende Kosten zu decken (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.3. Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen):

  • Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang (beziehungsweise im für die Haushaltsgrösse geltenden Umfang) für einen Monat ab Wegzug
    Grundsätzlich ist bei einem Wegzug der Grundbedarf für den Lebensunterhalt im bisherigen Umfang für den Monat nach Wegzug auszurichten. Wurde also der Grundbedarf für den Lebensunterhalt schon vor dem Umzug rechtskräftig gekürzt, so ist er für den Wegzugsmonat im gleichen, das heisst gekürzten Umfang auszurichten. Lag in der bisherigen Wohngemeinde jedoch eine besondere Wohnform oder ein Mehrpersonenhaushalt vor, ist gegebenenfalls eine Anpassung vorzunehmen. War die unterstützte Person beispielsweise obdachlos und wurde ihr deshalb ein entsprechend reduzierter Grundbedarf ausgerichtet, ist ihr der volle Grundbedarf für den Wegzugsmonat auszurichten, wenn sie in der neuen Gemeinde eine Wohnung bezieht.

  • Umzugskosten
    Unter den Begriff Umzugskosten fallen Auslagen wie etwa die Miete eines Lieferwagens, der Einsatz eines Umzugsunternehmens, die Prämien für eine Umzugsversicherung oder auch Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ausrichtung solcher Leistungen liegt im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Sozialhilfe angemessen sein soll. Das bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Diesem Prinzip ist Rechnung zu tragen beim Entscheid, ob eine bestimmte Auslage im Zusammenhang mit dem Umzug als situationsbedingte Leistung übernommen wird. Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie selbstständig und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen (SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.6. Wohnen und Umzug).

  • ausnahmsweise zu übernehmende und vor dem Umzug fällige Mietkautionen

Bei dieser Regelung geht es einerseits darum, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, andererseits soll der neuen Sozialbehörde ermöglicht werden, die Sozialhilfe sorgfältig festzusetzen.