8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen
Grundversorgende situationsbedingte Leistungen
Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt beziehungsweise nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Es handelt sich meist um krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die Sozialbehörde hat in diesen Konstellationen teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum.
Fördernde situationsbedingte Leistungen
Fördernde situationsbedingte Leistungen werden gewährt, um das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung zu unterstützten. Diese Leistungen werden übernommen, wenn die Übernahme der Kosten sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näher gebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen. Sie hat aber gleichzeitig auch Gelegenheit und eine Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern.
Einmalige Leistungen
Bei knapper Deckung des sozialen Existenzminimums können, um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, im Sinne der Prävention situationsbedingte Leistungen einmalig gewährt werden.