8.8.2 Erstausbildung
Eine Erstausbildung beziehungsweise eine angemessene Ausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, weil die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht ausreichen, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen, sofern die anderen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe gegeben sind.
Die Sozialbehörde kann die Kosten der Dienstleistungen der ask! - Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf übernehmen, sofern im Hinblick auf eine Ausbildung oder die Stellensuche eine Laufbahnberatung, ein Bewerbungscheck oder eine Potenzial- und Persönlichkeitsanalyse angezeigt ist. Auf der Webseite der ask! ist aufgeführt, unter welchen Bedingungen ein Gesuch um Befreiung gemäss Dekret über die Schuldienste ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit besteht oder ein Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht angezeigt ist.