8.8.3 Zweitausbildung und Umschulung
Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, dieses Ziel aber voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht wird. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar.
Die Sozialbehörde kann die Kosten der Dienstleistungen der ask! - Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau übernehmen, sofern im Hinblick auf eine Ausbildung oder die Stellensuche eine Laufbahnberatung, ein Bewerbungscheck oder eine Potenzial- und Persönlichkeitsanalyse angezeigt ist. Auf der Webseite der ask! ist aufgeführt, unter welchen Bedingungen gemäss Dekret über die Schuldienste ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit besteht oder ein Gesuch um Befreiung von der Kostenpflicht angezeigt ist.