Kürzung Finanzausgleichsbeiträge
Legt eine beitragsberechtigte Gemeinde ihren Steuerfuss wesentlich tiefer fest als der Durchschnitt der abgabepflichtigen Gemeinden, so wird ihr Beitragsanspruch gekürzt.
Der Steuerfuss einer Gemeinde hat – wie für ein zeitgemässes Finanzausgleichssystem erforderlich – keinen Einfluss auf die Berechnung der Finanzausgleichszahlungen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Beiträge aus dem Finanzausgleich werden gekürzt, wenn der Steuerfuss einer beitragsempfangenden Gemeinde um mehr als fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Steuerfuss jener Gemeinden liegt, die Abgaben leisten müssen (= Grenzwert).
Für die Berechnung des Durchschnitts der abgabepflichtigen Gemeinden werden die Werte aus dem Vor-Vorjahr des jeweiligen Zahlungsjahres verwendet.
Die Höhe der Kürzung entspricht jenem Betrag, den die Gemeinde zusätzlich einnehmen würde, wenn sie den Steuerfuss genau auf den Grenzwert festlegen würde. Die Kürzung erfolgt maximal in der Höhe des gesamten Beitragsanspruchs der betroffenen Gemeinde.
Eine allfällige Kürzung wird dann vollzogen, wenn die betroffene Gemeinde den Steuerfuss für das jeweilige Finanzausgleichsjahr rechtskräftig auf einen Wert festgelegt hat, der unter dem Grenzwert liegt.