Spezialfinanzierung Finanzausgleich
Alle Finanzausgleichsbeiträge werden aus der Spezialfinanzierung Finanzausgleich bezahlt, einer separaten Kasse, die unabhängig vom allgemeinen Staatshaushalt ist und deren Einnahmen nur für Zwecke des Finanzausgleichs (und für die Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen) verwendet werden dürfen. Gespiesen wird diese Spezialfinanzierung durch die abgabepflichtigen Gemeinden sowie durch kantonale Steuerzuschläge.
Die Spezialfinanzierung Finanzausgleich bestand bereits unter dem früheren Finanzausgleichsrecht und wurde auch als Finanzausgleichsfonds bezeichnet. Die Einnahmen der Spezialfinanzierung ergeben sich aus den Finanzausgleichsabgaben der Gemeinden sowie aus zweckgebundenen Zuschlägen auf den Steuern. Die Höhe der Steuerzuschläge wird je nach Finanzbedarf vom Grossen Rat mit dem Jahresbudget beschlossen. Gemäss Gesetz dürfen die Zuschläge maximal 2 Steuerfussprozente für natürliche Personen und 8 Steuerfussprozente für juristische Personen betragen.
Während die Beiträge beim Steuerkraftausgleich sowie beim Bildungs- und Soziallastenausgleich vollständig aus den entsprechenden Abgaben der finanzstarken beziehungsweise der wenig belasteten Gemeinden finanziert werden, werden die Mittel für die übrigen Beitragsauszahlungen über die Steuerzuschläge beschafft. Folglich werden die Mindestausstattung, der räumlich-strukturelle Lastenausgleich, die Ergänzungsbeiträge, die Leistungen bei Gemeindezusammenschlüssen sowie die Übergangsbeiträge aus den Erträgen der Steuerzuschläge finanziert. Die Summe all dieser Ausgaben, die über die Steuerzuschläge finanziert werden, wird als vertikaler Finanzierungsbedarf bezeichnet.
Der Bestand der Spezialfinanzierung soll dem ein- bis zweifachen jährlichen vertikalen Finanzierungsbedarf entsprechen. Diese Vorgabe gewährleistet eine Sicherheitsreserve, damit jederzeit alle Beitragsansprüche erfüllt werden können. Andererseits wird vermieden, dass der Bestand in der Spezialfinanzierung auf ein unnötig hohes Niveau ansteigt.
Aktuell liegt der Bestand der Spezialfinanzierung über diesem Zielband. Bis etwa zum Jahr 2010 war der Bestand stark angestiegen. Seither wird er durch Vermögensverzehr wieder reduziert, da es keinen Sinn macht, in der Spezialfinanzierung Geld zu horten. Der Bestand dient lediglich als Sicherheitsreserve, damit jederzeit die Auszahlung der gesetzlichen Beitragsleistungen garantiert werden kann. Der Vermögensabbau soll weitergeführt werden, bis das Zielband für den Bestand erreicht ist. Das bedeutet, dass aktuell die jährlichen Ausgaben aus der Spezialfinanzierung die jährlichen Einnahmen immer übersteigen. Die Steuerzuschläge werden tiefer angesetzt als es nötig wäre, um die jährlichen Ausgaben zu decken.
Im Jahr 2019 leisten juristische Personen einen Zuschlag von fünf Prozentpunkten, natürliche Personen leisten keinen Zuschlag.
Wenn der Bestand das Zielband erreicht hat, muss der Grosse Rat die Steuerzuschläge anpassen und/oder die Leistungen aus dem Finanzausgleich mittels Dekretsanpassungen reduzieren, um sicherzustellen, dass die jährlichen Einnahmen wieder gleich hoch sind wie die jährlichen Ausgaben.