Kündigung infolge Stellenabbaus
Ein Primarlehrer erhielt aus organisatorischen Gründen die Kündigung nachdem auf das nächste Schuljahr eine Stelle abgebaut werden musste. Er wehrte sich mit dem Argument, er sei unbefristet, ein Kollege jedoch lediglich befristet angestellt. Die Anstellungsbehörde bestätigte das Vorhandensein einer befristeten Anstellung, erklärte aber, dass andere Gründe wie dessen dürftige Kommunikation mit den Eltern für seine Kündigung gesprochen hätten.
Die Schlichtungskommission hielt fest, dass bei dieser Ausgangslage der unbestrittenermassen notwendige Stellenabbau primär durch Nichterneuerung der befristeten Anstellung umzusetzen wäre. Eine Kündigung ist immer erst zu prüfen, nachdem keine befristeten Anstellungen mehr vorhanden sind. In der vorliegenden Situation bestand keine Notwendigkeit einer Kündigung. Das angeblich mangelhafte Verhalten des gekündigten Primarlehrers ist wie üblich mittels Personalführung anzugehen (Mahnung etc.); eine "Entsorgung" dieses missliebigen Mitarbeiters über eine organisatorische Kündigung ist nicht rechtmässig. Den Grundsatz, dass unbefristet angestellte Lehrpersonen vor Stellenverlust besser geschützt sind als befristet Angestellte, gilt es unbedingt aufrechtzuerhalten. Die Schlichtungskommission empfahl deshalb der Anstellungsbehörde dem Primarlehrer eine Entschädigung zu bezahlen.