Kündigung vor Ablauf der Bewährungsfrist und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
Eine Lehrerin wurde aufgrund von Verhaltensmängeln, hauptsächlich in der Kommunikation mit den Eltern, von ihrer Anstellungsbehörde zu Recht gemahnt. Die Anstellungsbehörde kündigte ihr vor Ablauf der mit der Mahnung angesetzten Bewährungsfrist. Sie blieb jedoch die Erklärung schuldig, warum die Gesuchstellerin sich nicht bewährt habe und insbesondere, weshalb dies bereits vor Ablauf der Bewährungsfrist klar gewesen sein soll. Zeitliche Dringlichkeit lag nicht vor.
Schliesslich fällte die Anstellungsbehörde den Kündigungsentscheid ohne die Gesuchstellerin vorher angehört zu haben. Damit wurde der verfassungsmässige Anspruch der Lehrerin auf das rechtliche Gehör verletzt.
Die Schlichtungskommission empfahl aus diesen Gründen der Anstellungsbehörde, sie solle der Gesuchstellerin eine Entschädigung zu bezahlen.