Keine faire Chance während der Probezeit
Eine Lehrperson erkrankte fünf Tage vor Ablauf der dreimonatigen Probezeit. Bis dahin hatte es hinsichtlich ihrer Arbeit keinerlei Beanstandungen gegeben. Einen Monat später fand während der Krankschreibung und verlängerten Probezeit ein Mitarbeitendengespräch statt, in welchem die Schulleitung der Lehrperson gravierende Mängel sowohl im Unterricht als auch in der Zusammenarbeit vorhielt. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch die Lehrperson sollte diese dreissig Tage Zeit erhalten, um klar erkennbare Fortschritte zu erzielen, da ansonsten eine Mahnung mit Bewährungsfrist ausgesprochen würde. Von diesem geplanten Vorgehen wurde jedoch kurze Zeit später ohne ersichtlichen Grund abgewichen und der Lehrperson wurde innerhalb der verlängerten Probezeit gekündigt.
Die Schlichtungskommission erachtete die Kündigung als widerrechtlich und empfahl eine Entschädigungszahlung. Auch eine Kündigung während der (verlängerten) Probezeit bedarf eines zureichenden sachlichen Grundes. Dabei sind die Anforderungen weniger hoch als nach Ablauf der Probezeit; insbesondere wird während der Probezeit keine schriftliche Mahnung verlangt. Die Lehrperson muss jedoch mindestens eine faire Chance erhalten, die Probezeit zu bestehen. Bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten muss rechtzeitig und explizit darauf hingewiesen werden, damit die Lehrperson rasch reagieren kann. Hier hatte die Lehrperson keine Chance sich zu verbessern. Die Beanstandungen wurden ihr erst während der Krankschreibung mitgeteilt und die Kündigung wurde ausgesprochen noch bevor sie die Arbeit wieder hatte aufnehmen können.