Wiederherstellung und Ersatz sowie ökologischer Ausgleich
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie Massnahmen des ökologischen Ausgleichs dienen dazu, die regionale ökologische Gesamtbilanz im Rahmen von Eingriffen in ökologisch wertvolle Lebensräume zu erhalten, zu sichern und bestenfalls langfristig zu verbessern. Diese Massnahmen bilden wichtige Puzzleteile der ökologischen Infrastruktur.
- () | Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen | Ökologischer Ausgleich |
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Gesetzliche Grundlage Stufe Bund | Art. 18 Abs.1ter NHG¹ und Art. 14 Abs. 7 NHV² ¹ Natur- und Heimatschutzgesetz ² Verordnung über Natur- und Heimatschutz | Art. 18b Abs. 2 NHG und Art. 15 Abs. 1 NHV |
Gesetzliche Grundlage Stufe Kanton | Nein | Ja, BauG³ § 40a und BauG § 95 ³ Baugesetz Kanton Aargau |
Massnahme | Wiederherstellungs-/Ersatzmassnahme aufgrund eines Eingriffs in einen schützenswerten Lebensraum Generelle Kompensation für intensive Beanspruchung des Raumes durch Schaffung neuer Biotope, Vernetzung isolierter Biotope usw. | Generelle Kompensation für intensive Beanspruchung des Raumes durch Schaffung neuer Biotope, Vernetzung isolierter Biotope usw. |
Umfang | Umfang 1:1 (oder durch die jeweilige Baubewilligungsbehörde beurteilbar) Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone: höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a) Bei Strassen ausserhalb Bauzone: 3% der Bausumme (BauG § 95) | Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone: höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a) Bei Strassen ausserhalb Bauzone: 3% der Bausumme (BauG § 95) |
Ökologische Funktion | Möglichst die gleiche ökologische Funktion, wie der beeinträchtigte Lebensraum Ökologische Funktion nicht vorgeschrieben | Ökologische Funktion nicht vorgeschrieben |
Regionalität | Wenn möglich an gleicher Stelle, sonst in der näheren Umgebung | Idealerweise im Projektperimeter, sonst in derselben Gegend |