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ökologische Vernetzung

Wiederherstellung und Ersatz sowie ökologischer Ausgleich

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie Massnahmen des ökologischen Ausgleichs dienen dazu, die regionale ökologische Gesamtbilanz im Rahmen von Eingriffen in ökologisch wertvolle Lebensräume zu erhalten, zu sichern und bestenfalls langfristig zu verbessern. Diese Massnahmen bilden wichtige Puzzleteile der ökologischen Infrastruktur.

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen versus ökologischer Ausgleich
- () Wiederherstellungs- und ErsatzmassnahmenÖkologischer Ausgleich
Gesetzliche Grundlage Stufe BundArt. 18 Abs.1ter NHG¹
und Art. 14 Abs. 7 NHV²

¹ Natur- und Heimatschutzgesetz
² Verordnung über Natur- und Heimatschutz
Art. 18b Abs. 2 NHG
und Art. 15 Abs. 1 NHV
Gesetzliche Grundlage Stufe KantonNeinJa, BauG³ § 40a und BauG § 95

³ Baugesetz Kanton Aargau
MassnahmeWiederherstellungs-/Ersatzmassnahme aufgrund eines Eingriffs in einen schützenswerten Lebensraum Generelle Kompensation für intensive Beanspruchung des Raumes durch Schaffung neuer Biotope, Vernetzung isolierter Biotope usw.Generelle Kompensation für intensive Beanspruchung des Raumes durch Schaffung neuer Biotope, Vernetzung isolierter Biotope usw.
UmfangUmfang 1:1 (oder durch die jeweilige Baubewilligungsbehörde beurteilbar)
Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone:
höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a)

Bei Strassen ausserhalb Bauzone:
3% der Bausumme (BauG § 95)
Bei Bauten und Anlagen in und ausserhalb Bauzone:
höchstens 15% der beanspruchten Fläche (BauG § 40a)

Bei Strassen ausserhalb Bauzone:
3% der Bausumme (BauG § 95)
Ökologische FunktionMöglichst die gleiche ökologische Funktion, wie der beeinträchtigte Lebensraum Ökologische Funktion nicht vorgeschriebenÖkologische Funktion nicht vorgeschrieben
RegionalitätWenn möglich an gleicher Stelle, sonst in der näheren UmgebungIdealerweise im Projektperimeter, sonst in derselben Gegend

Ökologischer Ausgleich

Durch die Verbauung von Flächen entsteht eine intensivere Nutzung, die durch ökologische Ausgleichsmassnahmen (dunkelgrüne Flächen) kompensiert werden muss.

Wiederherstellung und Ersatz

© BAFU Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002
© BAFU Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002