Abfallrechtliche Bewilligungen
Der Betrieb von Anlagen zur Entsorgung, Behandlung oder Zwischenlagerung von Abfällen bedarf einer abfallrechtlichen Bewilligung nach § 6 des kantonalen Einführungsgesetzes über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR). Diese Bewilligungspflicht gilt auch, wenn die behandelten Abfälle nach der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) nicht klassiert sind.