Grenzwerte
Nichtionisierende Strahlung (NIS) muss gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) im Sinne der Vorsorge soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mindestens aber so, dass sie für Mensch und Umwelt weder schädlich noch lästig wird.