Anlaufstelle Radikalisierung
Bei Verdacht auf Radikalisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gilt es Überreaktionen zu vermeiden. Für eine Vorgehensberatung oder eine detaillierte Einschätzung oder Handlungsempfehlung können Eltern, Bezugs- und Betreuungspersonen, Trainer/-in, Jugendarbeiter/-innen oder Schulleitungen und Lehrpersonen die Anlaufstelle Radikalisierung SPD kontaktieren.
Für Jugendliche und junge Erwachsene nehmen die Frage nach der eigenen Identität und die Auseinandersetzung mit sinnstiftenden Orientierungen einen zentralen Stellenwert ein. Es kann vorkommen, dass Jugendliche und junge Erwachsene für extremistische Ideologien empfänglich werden, radikalisierte Haltungen einnehmen und sich extremistischen Gruppierungen oder Bewegungen anschliessen.
Bei Verdacht auf Radikalisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist es wichtig, dass Eltern, Bezugs- und Betreuungspersonen, Trainer/-innen, Jugendarbeiter/-innen oder Schulen sofort und angemessen handeln.
Was bei einem Verdacht zu tun ist
In einem ersten Schritt sollen beobachtete Hinweise im Umfeld der/des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bearbeitet werden. Überreaktionen sind zu vermeiden. Im Zentrum steht, die Beziehungsebene aufrecht zu erhalten und mit der betroffenen Person das Gespräch zu suchen. Es gilt der Grundsatz: "Es gibt keine Rechtfertigung für Gewalt und Gewalt ist kein Mittel zur Konfliktlösung."
Anlaufstelle – Tel. 062 835 21 12
Eltern, Trainer/-innen, Jugendarbeiter/-innen, Bezugs- und Betreuungspersonen sowie Lehrpersonen und Schulleitungen haben die Möglichkeit, sich bereits vor dem Gespräch mit der/dem Jugendlichen durch die Anlaufstelle Radikalisierung SPD beraten zu lassen.
Je nach Gesprächsverlauf und erster, eigener Einschätzung kann auch anschliessend die Anlaufstelle Radikalisierung SPD zur detaillierten Einschätzung und Handlungsempfehlung beigezogen werden.
Avisierung der Polizei
Die Avisierung der Polizei ist jederzeit möglich. Die Polizei (Telefon 117) ist dann unverzüglich einzuschalten, wenn:
- eine unmittelbare Eigengefährdung vorliegt.
- eine Gefährdung einer anderen Person (Fremdgefährdung) vermutet wird oder beobachtet wurde.
- ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlungen besteht oder eine solche beobachtet wurde.
- ein konkreter Verdacht auf Radikalisierung besteht oder eine Gefolgschaft zu einer gewalttätigen oder extremistischen oder terroristischen Gruppierung beobachtet wurde.