Amtsblatt des Kantons Aargau
Im Amtsblatt werden Bekanntmachungen der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden publiziert, die nicht in der Aargauischen Gesetzessammlung erscheinen.
Seit dem 1. Januar 2012 kommt dieser elektronischen Publikation rechtsverbindliche Wirkung zu (§ 13 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane [Publikationsgesetz, PuG, SAR 150.600]). Seit dem 1. Juli 2019 werden die amtlichen Meldungen täglich (Montag bis Freitag) als einzelne Publikationen auf einer digitalen Publikationsplattform veröffentlicht.
Angebot und Nutzung
Im Amtsblatt des Kantons Aargau sind die rechtlich vorgeschriebenen behördlichen Bekanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet zu veröffentlichen, soweit sie nicht in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) erscheinen.
Neue Publikationen erscheinen von Montag bis Freitag jeweils um 07:00 Uhr (exkl. allgemeine Feiertage).
Die Nutzung des Amtsblattes des Kantons Aargau ist kostenlos und ohne Login möglich. Das digitale Amtsblatt bietet den Nutzerinnen und Nutzern moderne Recherche- und Suchfunktionen. Sucheinstellungen können abonniert werden, um jederzeit über neue Publikationen zu einem bestimmten Thema per E-Mail informiert zu werden.
Archiv
Die wöchentlichen PDF-Amtsblatt-Ausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 stehen in einem eigenen Archivbereich zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
Publikationsgesetz, PuG (SAR 150.600)
Die Unveränderbarkeit unseres im Internet veröffentlichten Angebots wird sichergestellt, indem die PDF-Dokumente signiert und über eine verschlüsselte Verbindung angezeigt werden. Rechtlich massgebend sind die signierten Einzelpublikationen (PDF-Dateien).
Weitere rechtliche Hinweise finden Sie direkt auf der Amtsblattplattform.
Beilagen zum Amtsblatt des Kantons Aargau
Zum rechtlich verbindlichen Amtsblattinhalt gehören auch die Beilagen. Diese umfassen:
- die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen.
Gesetz über die politischen Rechte § 26 (SAR 131.100) - die Listen (eingereichten Wahlvorschläge) für die Grossratswahlen.
Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte § 9 Abs. 4 (SAR 131.111) - die Listen (eingereichten Wahlvorschläge) für die Nationalratswahlen.
Bundesgesetz über die politischen Rechte § 32 Abs. 1 (SR 161.1)