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Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009; Änderung (§ 27a und § 27b)

Neu soll die kantonale Kompetenz über die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in § 27a GesG (Zulassungsverfahren) und in § 27b GesG (Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten) geregelt werden.

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Kurzbeschrieb

Gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich haben die Kantone in mindestens einem Fachbereich eine Höchstzahl für Fachärztinnen und Fachärzte festzulegen.

Der Regierungsrat hat gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung (KV) neu die Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (HZV) erlassen. Die HZV trat per 1. Juli 2023 in Kraft und gilt befristet bis längstens zum 30. Juni 2025.

Die §§ 27a und 27b GesG sollen in Verbindung mit einer hierzu geplanten Verordnung die HZV per 1. Juli 2025 ersetzen. Die neuen Bestimmungen stellen die gesetzliche Grundlage für das OKP-Zulassungsverfahren und den Teilaspekt der Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung dar.

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