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Archivierte Anhörungen

Sicherung berufliche Vorsorge; Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz); Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten); Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskasse)

Die steigende Lebenserwartung und die schwierige Lage an den Kapitalmärkten erhöhen den Reformdruck auf die berufliche Vorsorge. Dies führt generell zu sinkenden Umwandlungssätzen und damit zu tieferen Renten. So gab auch die Aargauische Pensionskasse (APK) im 2020 die erneute Senkung des Umwandlungssatzes von 5,3 % auf 5,0 % bekannt. Ziel der Vorlage ist es, ein übermässiges Absinken der Renten zu verhindern. Zudem sollen im Pensionskassendekret neu Massnahmen bei Unterdeckung definiert werden. Weiter soll der Nachvollzug und die Umsetzung von Bundesrecht erfolgen.

eAnhörung

Bitte beachten Sie: Diese Anhörung wird als eAnhörung durchgeführt. Ihre Stellungnahme reichen Sie digital via Online-Fragebogen ein. Beim Aufrufen des Online-Fragebogens erscheint daher der Login-Bereich des "Smart Service Portal".

Die Anhörung dauert von Donnerstag, 3. März 2022 bis Freitag, 3. Juni 2022.

Kurzbeschrieb

Die erwähnten Schwierigkeiten in der beruflichen Vorsorge sowie spezifische Herausforderungen der APK haben den Regierungsrat bewogen, eine umfassende Auslegeordnung vorzunehmen. Der Regierungsrat sieht auf Basis dieser Prüfung in vier Bereichen Handlungsbedarf und schlägt daher folgende Anpassungen vor.

Abfederungsmassnahmen mit Leistungsziel 60 %

Als Folge der Senkungen des Umwandlungssatzes durch den Vorstand der APK reduziert sich das planmässige Leistungsniveau von 65 % (2018) auf neu 55 % (ab 2024) des versicherten Lohnes. Damit wird das aus der Bundesverfassung abgeleitete Vorsorgeziel von 60 % aus 1. und 2. Säule im Durchschnitt nicht mehr erreicht. Der Regierungsrat möchte diese Absenkung im Vorsorgeplan des Kantons abfedern und schlägt verschiedene Massnahmen vor. So ist neu ein planmässiges Leistungsziel von 60 % des versicherten Lohns vorgesehen. Um dieses Ziel zu erreichen sollen die Sparbeiträge anteilsmässig erhöht werden. Weiter schlägt der Regierungsrat eine Einmaleinlage für Personen 50+ sowie eine Anpassung des Koordinationsabzugs vor. Mit letzterem sollen auch sozialpolitische Ziele verfolgt und Angestellte mit tiefen Löhnen besser versichert werden.

Definierung der Eckwerte für Massnahmen bei Unterdeckung

Im Falle einer Unterdeckung verpflichtet das BVG die Vorsorgeeinrichtungen, Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. Das bis anhin gültige Sanierungskonzept der APK zielte einseitig auf Minderverzinsungen zulasten der Versicherten ab. Auf Empfehlung der Expertin für die Berufliche Vorsorge möchte der Vorstand das Konzept überarbeiten. Neu sollen die Grundzüge der Sanierungsmassnahmen im Pensionskassendekret festgehalten werden, was die Planungssicherheit für den Kanton erhöht. Neben der Erhebung von Sparbeiträgen soll das Instrument der Minderverzinsung gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz als Massnahme festgelegt werden. Zurzeit liegt der Deckungsgrad der APK über 100 Prozent. Damit besteht kein Sanierungsbedarf.

Umsetzung Motion 20.123

Am 16. März 2021 überwies der Grosse Rat die Motion 20.123 und beauftragte den Regierungsrat, die in § 20 Abs. 5 des Pensionskassendekrets definierte zeitliche Befristung der Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) zur Absicherung der Wertschwankungsreserve von 20 Jahren aufzuheben. Die inzwischen festgestellte Bundesrechtswidrigkeit verhindert die Umsetzung von Motion 20.123, da die Massnahmen zeitlich zu befristen sind. Infolge der Überschreitung der ordentlichen Sanierungsdauer nach Bundesrecht sollen die Bestimmungen in § 20 Pensionskassendekret aufgehoben werden.

Weiterer rechtlicher Anpassungsbedarf infolge Weiterentwicklung, übergeordneter Vorgaben oder aufgrund veralteter Bestimmungen

Im Rahmen der Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen hat sich weiterer Handlungsbedarf im Pensionskassendekret herauskristallisiert. So wird vorgeschlagen, Detailregelungen im Bereich Risiko (Vorsorgeplan Kanton) sowie zur Wahl der Vertretung der Arbeitgebenden im Vorstand neu in den Reglementen der APK festzulegen. Zudem sind Bestimmungen im Organisationsgesetz und im Pensionskassendekret aufgrund veralteter oder im Widerspruch zu den geltenden bundesgesetzlichen Vorgaben stehenden Regelungen anzupassen. Der Regierungsrat ist überzeugt, mit den vorgeschlagenen Massnahmen solide und moderne Rahmenbedingungen für die kantonale Pensionskasse zu schaffen, die Planungssicherheit für den Kanton zu erhöhen und damit die berufliche Vorsorge für die Versicherten künftig zu sichern.

Dokumente

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