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Archivierte Anhörungen

Änderung des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)

Der überarbeite § 37 Abs. 1 KVGG sieht vor, dass die SVA Aargau die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen direkt beim involvierten Krankenversicherer zurückfordern kann. Zusätzlich beinhaltet die Vorlage eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich des Zeitpunkts zur Festlegung der Höhe des Kantonsbeitrags durch den Grossen Rat. Geändert wird lediglich der Zeitpunkt, an welchem der Grosse Rat über die Höhe des Kantonsbeitrags via Dekret beschliesst. Der Grosse Rat bleibt zuständig, jährlich die Höhe des Kantonsbeitrags zu beschliessen.

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Kurzbeschrieb

Die SVA Aargau macht zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen geltend und fordert sie im Rahmen des elektronischen Datenaustausches über den Krankenversicherer zurück. Dieses Vorgehen entspricht einer langjährigen Praxis und wird auch in den anderen Kantonen so umgesetzt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat das Gericht moniert, dass im Kanton Aargau eine gesetzliche Grundlage fehlt, die explizit vorsieht, dass die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten sind. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Anpassung von § 37 Abs. 1 KVGG soll diese Gesetzesgrundlage nun geschaffen werden.

§ 4 Abs. 3 KVGG hält fest, dass der Grosse Rat im letzten Quartal zwei Kalenderjahre vor Ausrichtung der Prämienverbilligung durch Dekret die Höhe des Kantonsbeitrags beschliesst. Weil das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren vollautomatisiert abläuft, kann das Antragsverfahren auch innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens erfolgen. Insofern ist die Einhaltung der Frist von § 4 Abs. 3 KVGG nicht mehr wesentlich für die gehörige Ausrichtung der Prämienverbilligung. Im Gegenteil: Je später der Kantonsbeitrag festgelegt wird, umso genauer kann er hergeleitet werden. Der Regierungsrat schlägt daher vor, weiterhin an der Praxis der letzten Jahre festzuhalten (Beschlussfassung im zweiten Quartal des Antragsjahrs) und § 4 Abs. 3 KVGG entsprechend anzupassen.

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