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Archivierte Anhörungen

Teilrevision des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100)

Anpassungen an die Revision vom 15. Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (Mehrwertausgleich, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland und weitere Änderungen)

Kurzbeschrieb

Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."

Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.

Dokumente

Infoveranstaltungen vom 30. und 31. März 2015

Präsentation (PDF, 46 Seiten, 1,7 MB)