Referenden
Bürgerinnen und Bürger können eine Volksabstimmung über bestimmte Entscheide des Grossen Rats (zum Beispiel Gesetze oder Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken) verlangen. Damit ein Referendum zustande kommt, braucht es innert der Sammelfrist von neunzig Tagen nach der Publikation im Amtsblatt die Unterschrift von 3'000 Stimmberechtigten.
Hängige Referenden
Nachfolgend werden Beschlüsse des Grossen Rats aufgeführt, welche dem fakultativen Referendum unterliegen und im Amtsblatt publiziert wurden (laufende Referendumsfrist):
Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 2. Juli 2024 beschlossen:
Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30. August 2011 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 21. November 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.24.56 im Bereich Grosser Rat.
Mittelschulen im Aargauer Mittelland - Aufnahme von zwei Mittelschulstandorten; Verpflichtungskredite; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 10. September 2024 beschlossen:
Mittelschulen im Aargauer Mittelland - Aufnahme von zwei Mittelschulstandorten; Verpflichtungskredite; fakultatives Referendum
"1.
(...)
2.
(...)
3.
(...)
4.
Für das Vorhaben "Errichtung einer neuen Mittelschule in Lenzburg" wird ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 3'436'000.– und für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von Fr. 320'000.– (Landesindex der Konsumentenpreise [LIK] mit Basis Dezember 2015 = 100, Stand vom November 2020, Indexstand von 101.63 Punkten) beschlossen. Der jährlich wiederkehrende Anteil des Verpflichtungskredits passt sich um die indexbedingten Mehr- und Minderaufwendungen an.
5.
Für das Vorhaben "Errichtung einer neuen Mittelschule in Windisch" wird ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 22'195'000.– beschlossen."
Die Beschlüsse gemäss Ziffer 4 und Ziffer 5 unterstehen gemäss § 63 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Aargau (KV) dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist läuft bis 19. Dezember 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.24.183 im Bereich Grosser Rat.
Schulgesetz; Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 10. September 2024 beschlossen:
Schulgesettz; Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Schulgesetzes vom 17. März 1981 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 26. Dezember 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.24.183 im Bereich Grosser Rat.
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 10. September 2024 beschlossen:
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG); Änderung; 2. Beratung; fakultatives Referendum
1.
Der Entwurf der Änderung des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, zum Beschluss erhoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung unterliegt.
Die Referendumsfrist läuft bis 26. Dezember 2024.
Im Übrigen wird auf die §§ 40 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR 131.100) verwiesen. Weitere Dokumente zu diesem Beschluss finden Sie unter der Geschäftsnummer GR.24.202 im Bereich Grosser Rat.