Hauptmenü

Alle Dienstleistungen

Referendumsbegehren einreichen

Um ein Referendumsbegehren einzureichen sind Hinweise und Unterlagen zu beachten.

Ablauf

Feststellung des Referendums

Der Grosse Rat entscheidet, ob seine Beschlüsse nach § 63 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterstehen. Er ordnet die Veröffentlichung derjenigen Erlasse und Beschlüsse im Amtsblatt an, die dem fakultativen Referendum unterstehen.

Unterschriftenliste

Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten. Die Unterschriftenlisten dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben. Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:

  • den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren politischen Wohnsitz haben;
  • die Bezeichnung des Erlasses oder des Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;
  • die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urheberinnen und Urhebern des Referendums (Referendumskomitee);
  • den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

Unterschrift, Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen eigenhändig, handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Jahrgang und Adresse. Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.

Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist der Stimmregisterführerin/dem Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren politischen Wohnsitz haben, einzureichen. Diese/r vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum, bescheinigt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

Eine von der Bundeskanzlei und der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz herausgegebene Anleitung zuhanden der Gemeinden führt aus, wie Stimmrechtsbescheinigungen korrekt vorgenommen werden:

Broschüre "Stimmrechtsbescheinigung" der Bundeskanzlei (gültig ab 1. November 2015) (PDF, 28 Seiten, 477 KB)

Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten

Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie werden nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen des Referendums vernichtet. Der Rückzug eines Referendumsbegehrens ist nicht zulässig.

Zustandekommen

Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Staatskanzlei, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist. Im Anschluss daran erstattet sie dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.

Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und veröffentlicht den entsprechenden Beschluss unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt.

Fristen und Termine

Damit ein Referendum zustande kommt, braucht es innert der Sammelfrist von neunzig Tagen nach der Publikation im Amtsblatt die Unterschrift von 3'000 Stimmberechtigten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.