Volksinitiativen
Bürgerinnen und Bürger können einen Volksentscheid über eine von ihnen gewünschte Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes verlangen. Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von zwölf Monaten die Unterschriften von 3'000 Stimmberechtigten.
Hinterlegte kantonale Volksinitiativen
Derzeit werden für keine Aargauischen Volksinitiativen Unterschriften gesammelt.
Hängige kantonale Volksinitiativen
Derzeit sind im Kanton Aargau folgende Volksinitiativen hängig:
"Arbeit muss sich lohnen!"
Titel:
Aargauische Volksinitiative "Arbeit muss sich lohnen!"
Text:
Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren:
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 06.03.2001 (SAR 851.200) wird wie folgt geändert:
§ 5b Langzeitbezug (neu)
1 Nach einer ununterbrochenen Bezugsdauer von 2 Jahren erhält eine unterstützte Person eine pauschale Minderung des Grundbedarfs. Ausgenommen sind:
a) Kinder unter 18 Jahren;
b) Mütter und Väter mit Kindern unter 4 Monaten;
c) Personen ab 55 Jahren, die während mindestens 20 Jahren in der Schweiz erwerbstätig waren und während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben; Erziehung- und Betreuungsgutschriften werden der Erwerbstätigkeit angerechnet;
d) erwerbstätige Personen;
e) Personen in einer Ausbildung;
f) Personen, die ein Beschäftigungsprogramm, einen Sprachkurs oder eine andere Integrationsmassnahme besuchen;
g) Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;
h) Andere Personen in begründeten Ausnahmefällen
2 Die Höhe der pauschalen Minderung nach § 5b Abs. 1 beträgt mindestens 5 %.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Publikation:
Veröffentlicht im Amtsblatt: 24. April 2023
Ablauf der Sammelfrist: 24. April 2024
Zustandekommen:
Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 hat der Regierungsrat festgestellt, dass die am 24. April 2024 bei der Staatskanzlei eingereichte Aargauische Volksinitiative "Arbeit muss sich lohnen!", welche 3'207 gültige Unterschriften aufweist, den Formvorschriften entspricht und daher in formeller Hinsicht zustande gekommen ist.
Stand:
Materielle Vorbehandlung zuhanden des Grossen Rats.
"Lohngleichheit im Kanton Aargau – jetzt!"
Titel:
Aargauische Volksinitiative "Lohngleichheit im Kanton Aargau – jetzt!"
Text:
Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung:
Es ist ein Gesetz im Sinne von § 78 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.00) zu erlassen, welches die Reduktion der negativen sozialpolitischen Auswirkungen von Lohndiskriminierung zum Ziel hat und die folgenden Grundsätze umsetzt:
1. Für eine wirksame Bekämpfung der negativen sozialpolitischen Auswirkungen der Lohnungleichheit unter den Geschlechtern sind folgende gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und umzusetzen:
- Die Die Pflicht zur Durchführung von Lohnanalysen gemäss Art. 13a ff. GlG (Gleichstellungsgesetz, SR 151.1) gilt für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber:innen mit Sitz im Kanton Aargau ab 50 Arbeitnehmer:innen;
- Die Einhaltung der Analysepflicht sowie die Einhaltung der Vorgaben werden von der zu schaffenden Fachstelle für Gleichstellung in Zusammenarbeit mit der Tripartiten Kommission (TPK) kontrolliert;
- Für den Fall des Verstosses gegen das Gebot der Lohngleichheit unter den Geschlechtern sind geeignete Sanktionen vorzusehen.
2. Der Kanton Aargau betreibt eine Fachstelle für Gleichstellung, welche die Gleichstellung der Geschlechter, die Diversität in der Gesellschaft und den Schutz vor Diskriminierung fördert sowie als zentrale Kontroll- und Meldestelle für Verstösse gegen die Lohngleichheit fungiert. Die Fachstelle ist organisatorisch der Staatskanzlei unterstellt und die Leitung der Fachstelle wird vom Regierungsrat gewählt.
Publikation:
Veröffentlicht im Amtsblatt: 14. Juni 2023
Ablauf der Sammelfrist: 14. Juni 2024
Zustandekommen:
Mit Beschluss vom 3. Juli 2024 hat der Regierungsrat festgestellt, dass die am 12. Juni 2024 bei der Staatskanzlei eingereichte Aargauische Volksinitiative "Lohngleichheit im Kanton Aargau – jetzt!", welche 3'281 gültige Unterschriften aufweist, den Formvorschriften entspricht und daher in formeller Hinsicht zustande gekommen ist.
Stand:
Der Regierungsrat hat die Botschaft am 23. Oktober 2024 zuhanden des Grossen Rats (GR.24.301) verabschiedet.
"Bildungsqualität sichern - JETZT!"
Titel:
Aargauische Volksinitiative "Bildungsqualität sichern - JETZT!"
Text:
Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren:
Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) wird wie folgt geändert:
§ 35 lit. h Abs. 1 und 2
h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen
1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten. Er muss von flächendeckend hoher Qualität sein. Gemeinde, Gemeindebehörden und der Kanton stellen die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung. (geändert)
1bis Gemeinde, Gemeindebehörden und der Kanton stellen sicher, dass für die Bildung, Ausbildung und Förderung der Schülerinnen und Schüler genügend qualifizierte Lehrpersonen, Schulleitungen und schulische Fachpersonen zur Verfügung stehen und diese entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden. (neu)
1ter Sie stellen sicher, dass die Arbeit der Lehrpersonen und schulischen Fachpersonen in erster Linie den Schülerinnen und Schülern zugutekommt. (neu)
2 Die Lehrpersonen und schulischen Fachpersonen an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden. (geändert)
Publikation:
Veröffentlicht im Amtsblatt: 17. Januar 2024
Ablauf der Sammelfrist: 17. Januar 2025
Zustandekommen
Mit Beschluss vom 18. September 2024 hat der Regierungsrat festgestellt, dass die am 28. August 2024 bei der Staatskanzlei eingereichte Aargauische Volksinitiative "Bildungsqualität sichern - JETZT!", welche 3'180 gültige Unterschriften aufweist, den Formvorschriften entspricht und daher in formeller Hinsicht zustande gekommen ist.
Stand:
Materielle Vorbehandlung zuhanden des Grossen Rats.
"Blitzerabzocke stoppen!"
Titel:
Aargauische Volksinitiative "Blitzerabzocke stoppen!"
Text:
Gestützt auf § 64 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) stellen die unterzeichnenden im Kanton Aargau stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger folgendes Initiativbegehren:
Das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 06.12.2005 (SAR 531.200) wird wie folgt geändert:
§ 36c Stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (neu)
1 Der Einsatz von stationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen zur Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs bedarf einer Bewilligung des Regierungsrats.
2 Diese Bewilligungspflicht gilt für alle öffentlichen Strassen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 mit Ausnahme der Nationalstrassen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960.
3 Der Regierungsrat erteilt der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden auf begründetes Gesuch hin eine Bewilligung, wenn
a) am beantragten Standort ein erhebliches Verkehrssicherheitsdefizit besteht,
b) andere Massnahmen zur Reduktion des Verkehrssicherheitsdefizits erfolglos geblieben oder nicht möglich sind, und
c) das Verkehrssicherheitsdefizit mit dem Einsatz einer stationären Geschwindigkeitsbeziehungsweise Rotlichtüberwachungsanlage wirksam reduziert werden kann.
4 Bewilligungen gemäss Absatz 3 dürfen für eine maximale Dauer von drei Jahren erteilt werden.
5 Auf eine stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung muss mit einer entsprechenden Beschilderung aufmerksam gemacht werden.
6 Der Einsatz von semistationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen zur Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs ist zeitlich auf 72 Stunden zu beschränken.
Publikation:
Veröffentlicht im Amtsblatt: 21. September 2023
Ablauf der Sammelfrist: 21. September 2024
Zustandekommen:
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 hat der Regierungsrat festgestellt, dass die am 18. September 2024 bei der Staatskanzlei eingereichte Aargauische Volksinitiative "Blitzerabzocke stoppen!", welche 3'074 gültige Unterschriften aufweist, den Formvorschriften entspricht und daher in formeller Hinsicht zustande gekommen ist.
Stand:
Materielle Vorbehandlung zuhanden des Grossen Rats