Aargauische Volksinitiative einreichen
Um eine Aargauischen Volksinitiative einzureichen sind Hinweise und Unterlagen zu beachten.
Voraussetzungen
Das Initiativkomitee muss mindestens aus fünf im Kanton Aargau stimmberechtigten Personen bestehen.
Das Volksbegehren kann als allgemeine Anregung formuliert sein oder – was häufiger der Fall ist – als fertig ausgearbeiteter Text vorliegen, dessen Wortlaut Parlament und Regierung nicht mehr verändern können.
Ablauf
Unterschriftenliste
Das Initiativbegehren kommt durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten zu Stande. Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren politischen Wohnsitz haben;
- den Titel und den Wortlaut des Begehrens sowie dessen allfällige Begründung;
- das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
- eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
- die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
- den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
Vorprüfung
Das Initiativkomitee kann vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei die Unterschriftenliste zur beratenden Vorprüfung bezüglich der einzuhaltenden Formvorschriften unterbreiten.
Der Titel eines Initiativbegehrens ist in jedem Fall vor Beginn der Unterschriftensammlung zur Prüfung vorzulegen. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch die Staatskanzlei geändert.
Hinterlegung der Unterschriftenliste
Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die bereinigte Unterschriftenliste bei der Staatskanzlei zu hinterlegen. Titel, Text und Namen der Urheber des Initiativbegehrens werden von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht.
Unterschrift, Stimmrechtsbescheinigung
Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen eigenhändig, handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Jahrgang und Adresse. Sie dürfen das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterschreiben. Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist der Stimmregisterführerin/dem Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren politischen Wohnsitz haben, einzureichen. Diese/r vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum, bescheinigt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.
Eine von der Bundeskanzlei und der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz herausgegebene Anleitung zuhanden der Gemeinden führt aus, wie Stimmrechtsbescheinigungen korrekt vorgenommen werden:
Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten
Die Unterschriftenlisten sind der Staatskanzlei gesamthaft und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt einzureichen. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen der Initiative zu vernichten.
Zustandekommen
Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Im Anschluss daran erstattet sie dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag über die Gültigkeit des Initiativbegehrens in formeller und materieller Hinsicht sowie über dessen weitere Behandlung.
Behandlung im Grossen Rat und Abstimmung
Der Grosse Rat entscheidet, ob das Initiativbegehren formal richtig zu Stande gekommen und inhaltlich rechtmässig ist. Er unterbreitet dieses mit oder ohne Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Volksabstimmung.
Beiden Formen des Initiativbegehrens (Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage) kann ein ausgearbeiteter Gegenvorschlag oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung gegenübergestellt werden. Über Volksinitiative und Gegenvorschlag wird gleichzeitig unter Verwendung eines einzigen Stimmzettels abgestimmt. Das Mehr wird für jede Vorlage gesondert ermittelt. Erreichen beide Vorlagen eine Mehrheit der Ja-Stimmen, so gilt die Initiative als angenommen.
Initiativbegehren sind innert 24 Monaten seit Einreichung bei der Staatskanzlei zur Abstimmung zu bringen. Bei Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung, denen der Grosse Rat keine Folge gibt und auch keinen Gegenvorschlag entgegenstellt, hat die Abstimmung innert 12 Monaten seit Einreichung stattzufinden. Wird ein Initiativbegehren oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung angenommen, ist innert 24 Monaten seit dieser Abstimmung über die ausgearbeitete Vorlage abzustimmen.
Rückzug
Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Für die Verbindlichkeit der Rückzugserklärung ist die Unterzeichnung durch die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees nötig, sofern die Initiative kein anderes Rückzugsverfahren vorsieht.
Der Rückzug ist bis zur Festsetzung des Abstimmungstermins gestattet. Bei einem Begehren in Form der allgemeinen Anregung, dem der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig. Der Rückzug ist der Staatskanzlei zuhanden des Grossen Rats mitzuteilen und wird im Amtsblatt publiziert.
Fristen und Termine
Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von 12 Monaten nach der Publikation im Amtsblatt die Unterschriften von 3'000 Stimmberechtigten.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Musterformular Unterschriftenliste im Hochformat (PDF, 2 Seiten, 130 KB)
- Musterformular Unterschriftenliste im Querformatt (PDF, 2 Seiten, 125 KB)
(Auf Wunsch stellt Ihnen die Staatskanzlei die Dokumente im Word-Format zu.)