Beistandschaft
Die KESB prüft die Errichtung einer Beistandschaft, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber besorgen kann.
Eine Beistandschaft wird erst dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und auch keine ausreichende eigene Vorsorge (z. B. durch Errichtung eines Vorsorgeauftrags) getroffen worden ist.
Gefährdungsmeldung bei Erwachsenen durch Privatperson (RTF, 1,5 MB)
Die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands können die persönliche Unterstützung, die Einkommens- und Vermögensverwaltung oder die Vertretung der betroffenen Person im Rechtsverkehr betreffen. Die KESB prüft, in welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt und errichtet dann die im Einzelfall geeignete Beistandschaft. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse wird die Beistandschaft angepasst oder aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig ist.
Folgende Beistandschaften stehen zur Verfügung, wobei Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft auch miteinander kombiniert werden können.
Begleitbeistandschaft
Eine Begleitbeistandschaft wird errichtet, wenn die betroffene Person für bestimmte Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Sie ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich und schränkt deren Handlungsfähigkeit nicht ein.
Vertretungsbeistandschaft
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und sie deshalb eine Vertretung braucht. Die betroffene Person muss sich die Handlungen der Beiständin oder des Beistands anrechnen lassen. Ihre Handlungsfähigkeit kann nötigenfalls eingeschränkt werden.
Mitwirkungsbeistandschaft
Bei der Mitwirkungsbeistandschaft muss die betroffene Person zu ihrem Schutz bei bestimmten Handlungen das Einverständnis der Beiständin oder des Beistands einholen. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der betroffenen Person als auch jene der Beiständin oder des Beistands notwendig.
Umfassende Beistandschaft
Eine umfassende Beistandschaft kann angeordnet werden, wenn die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. Dies trifft vor allem im Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit zu. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Amtes wegen und sie wird von der Beiständin oder dem Beistand vertreten.