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Eigene Vorsorge

Vollmacht

Ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag hat eine Vollmacht. Eine Vollmacht gilt jedoch nicht wie der Vorsorgeauftrag erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit, sondern grundsätzlich bereits ab ihrer Erteilung.

Damit sich die bevollmächtigte Person gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden etc. rechtgenügend ausweisen kann, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Bei wichtigen Geschäften, im Verkehr mit dem Ausland, oder wenn Gefahr besteht, dass die Vollmacht von Dritten angezweifelt werden könnte, ist es ratsam, die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Eine Vollmacht kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Die vollmachtgebende Person kann Inhalt und Umfang der Vollmacht frei gestalten und selber bestimmen, welche Geschäfte die bevollmächtigte Person für sie vornehmen soll. Man kann einer Person Vollmacht für bestimmte Geschäfte (Verkauf einer Liegenschaft, Führung eines Prozesses, Bankgeschäfte etc.) erteilen, oder man kann sie generell dazu ermächtigen, alle Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen (Generalvollmacht). Da Banken vielfach eigene Vollmachtsformulare verwenden, wird empfohlen, bei den entsprechenden Banken separate, bankeigene Vollmachten zu hinterlegen.

Die Vollmacht erlischt mit dem Tod oder mit dem Verlust der Urteilsfähigkeit der vollmachtgebenden Person, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht. Soll die Vollmacht auch gültig bleiben, wenn die vollmachtgebende Person stirbt oder urteilsunfähig wird, ist dies in der Vollmacht ausdrücklich festzuhalten. Trotzdem sind insbesondere Banken häufig nicht mehr bereit, Vollmachten zu akzeptieren, wenn die vollmachtgebende Person urteilsunfähig geworden ist.

Ist die vollmachtgebende Person urteilsunfähig geworden und werden ihre Interessen von der bevollmächtigten Person ungenügend gewahrt, so ergreift die KESB erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft.

Muster Vollmacht (PDF, 1 Seite, 8 KB)