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Kinder & Jugendliche

Kindesschutz

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen (Gefährdungsmeldung). Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Die KESB tätigt (mit Hilfe der Gemeinden) die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes notwendig sind. Dies ist nur der Fall, wenn die Eltern die Kindeswohlgefährdung nicht selber bewältigen können oder wollen.

Gefährdungsmeldung bei Kindern durch Privatperson (RTF, 1,5 MB)

Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse passt die KESB die Kindesschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

Ermahnung, Weisung und Aufsicht

Als mildeste Kindesschutzmassnahme kann die KESB die Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Sie kann auch eine Fachperson bestimmen, welche die Eltern oder das Kind in bestimmten Angelegenheiten berät und beaufsichtigt. Dieser Person ist Einblick und Auskunft zu geben.

Beistandschaft

Die KESB kann dem Kind eine Beiständin oder einen Beistand bestellen. Die Beiständin oder der Beistand berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind. Die KESB kann der Beiständin oder dem Beistand zudem weitere Aufgaben und Kompetenzen übertragen, zum Beispiel die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs oder die Überwachung des Besuchsrechts. Sie kann in diesen Angelegenheiten das Entscheidungsrecht der Eltern einschränken.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (früher: Obhutsentzug)

Kann einer ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hebt die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern auf und bringt das Kind an einem geeigneten Ort unter, z.B. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim.

Entziehung der elterlichen Sorge

Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder genügen nicht, so entzieht die KESB den Eltern das Sorgerecht. In diesem Fall erhalten die Kinder eine Vormundin oder einen Vormund. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist der schwerste Eingriff in die Elternrechte und wird nur selten angeordnet.