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Obergericht

Handelsgericht

Das Handelsgericht beurteilt als erste Instanz handelsrechtliche Streitigkeiten.

Erreichbarkeit Gerichte

Die Gerichte des Kantons Aargau sind erreichbar: Montag bis Freitag, von 08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr. (Nach frühzeitiger Vereinbarung sind Termine bis 17:00 Uhr möglich).

Erreichbarkeit Festtage 2024/2025

Die Gerichte Kanton Aargau bleiben von Dienstag, 24. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bis und mit Freitag, 3. Januar 2025, geschlossen. Die Kanzlei des Obergerichts des Kantons Aargau ist am Freitag, 27. Dezember 2024, Montag, 30. Dezember 2024, Dienstag, 31. Dezember 2024 und Freitag, 3. Januar 2025, von 08:00 bis ca. 11:00 Uhr für die Entgegennahme von Brief- und Paketpost besetzt.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau bildet eine Abteilung des Obergerichts und beurteilt als Spezialgericht einerseits Klagen zwischen im Handelsregister eingetragenen Parteien oder nach Wahl der klagenden Partei Streitigkeiten gegen eine im Register eingetragene beklagte Partei, je mit einem Mindeststreitwert von Fr. 30'000.00, andererseits Streitigkeiten im Zusammenhang mit Handelsgesellschaften und Genossenschaften, geistigem Eigentum, Kartell- und Firmenrecht sowie unlauterem Wettbewerb. Es ist einzige und damit auch letzte kantonale Instanz.

Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern als Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vier Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichtern (Juristen) als deren Stellvertreter sowie zwölf Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern, die die wichtigsten Handels-, Industrie- und Gewerbezweige vertreten. Die Mitwirkung von Handelsrichterinnen und Handelsrichtern ermöglicht dank ihrer Fachkunde eine sachgerechte und rasche Beurteilung von handelsrechtlichen Streitigkeiten. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Aargau von grosser Bedeutung. Handelsgerichte gibt es in der Schweiz lediglich in den vier Kantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich.

Organisatorisch gliedert sich das Handelsgericht in zwei Kammern. Diese entscheiden in einer Besetzung mit fünf Richterinnen oder Richtern. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.