Zivilkammern 1-5
Die Zivilkammern beurteilen als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Einzelrichterinnen und Einzelrichter, Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden, Revisionsgesuche sowie Rechtsverzögerungsbeschwerden und Beschwerden in Schiedssachen. Als erste und einzige kantonale Instanz behandeln sie Zivilklagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.00, wenn die beklagte Partei zugestimmt hat, Klagen gegen den Bund sowie Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz.
In sachlicher Hinsicht beurteilen die Zivilkammern alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind, namentlich aus den Gebieten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), des Obligationenrechts (OR) sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG). Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten aus dem Personen-, Familien-, Erb-, Sachen- und Obligationenrecht sowie Rechtsöffnungs-, Konkurs- und Nachlassstundungsstreitigkeiten. Die Zivilkammern behandeln zudem Vollstreckungsstreitigkeiten in Zivilsachen sowie Schiedssachen.
Die Zivilkammern entscheiden jeweils in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern. In gesetzlich umschriebenen Ausnahmefällen entscheidet ein hauptamtliches Mitglied des Obergerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfindung teil.