Aufgaben der Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter vermitteln als Schlichtungsbehörden in den meisten zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien. Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, muss sie bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch einreichen. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird das Verfahren damit beendet. Bei Nichteinigung stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Den genauen Ablauf finden Sie hier.
Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch und die Beilagen je im Doppel einzureichen. Dieses hat mindestens die Gegenpartei zu bezeichnen und die Rechtsbegehren, den Streitgegenstand und vorteilsweise eine Begründung zu enthalten. Im Verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, jedoch Gerichtskosten erhoben.
Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen.
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter versucht in einem formlosen Verfahren, mit den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden und sie zu versöhnen.
Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Einreichung einer gerichtlichen Klage innert einer Frist von drei Monaten.
Anstatt der Klagebewilligung kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken auf Antrag der klagenden Partei einen kostenpflichtigen Entscheid fällen oder den Parteien bis zu einem Streitwert von 5‘000 Franken einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Entscheid.
Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Friedensrichterin oder der Friedensrichter stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu.
Gestützt auf diese Klagebewilligung kann die klagende Partei innert drei Monaten beim Bezirksgericht eine Klage einreichen.