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Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

Aufgaben

Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen vermittelt in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, das die Arbeitnehmenden vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schützt.

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die sich bei ihrer Arbeit aufgrund des Geschlechts diskriminiert fühlen, können klagen. Bevor sie mit dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit jedoch ans Gericht gelangen, können sie sich an die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen wenden. Das Diskriminierungsverbot nach dem Gleichstellungsgesetz umfasst das ganze Anstellungsverhältnis, von der Anstellung bis zur Beendigung, insbesondere auch Lohngleichheit und Schutz vor sexueller Belästigung.

Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ein Gesuch (RTF, 2,7 MB) einzureichen. Dieses hat mindestens die Gegenpartei, die Rechtsbegehren und den Streitgegenstand zu bezeichnen sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist kostenlos.

Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen versucht, in einem formlosen Verfahren mit den Parteien gemeinsam eine Einigung zu erzielen und sie zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Diese berechtigt zur Einreichung einer Klage beim Gericht innert einer Frist von drei Monaten.

Anstatt der Klagebewilligung kann die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen oder den Parteien unabhängig vom Streitwert einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Urteil. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu