Schlichtungsgesuch bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die sich bei ihrer Arbeit aufgrund des Geschlechts diskriminiert fühlen, können klagen. Bevor sie mit dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit jedoch ans Gericht gelangen, können sie sich an die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen wenden. Auf dieser Seite stehen die dafür notwendigen Gesuche und weiterführenden Informationen zur Verfügung.
Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ein Gesuch einzureichen. Dieses hat mindestens die Gegenpartei, die Rechtsbegehren und den Streitgegenstand zu bezeichnen sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist kostenlos.
Das erforderliche Formular für die Einreichung des Gesuchs finden Sie hier:
Weitere Informationen zu Ihren Rechten und zum Vorgehen finden Sie in der folgenden Broschüre.
Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen versucht, in einem formlosen Verfahren mit den Parteien gemeinsam eine Einigung zu erzielen und sie zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Diese berechtigt zur Einreichung einer Klage beim Gericht innert einer Frist von drei Monaten.
Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren bildet das: (öffnet in einem neuen Fenster)
Anstatt der Klagebewilligung kann die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen oder den Parteien unabhängig vom Streitwert einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Urteil. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu.
Bereits ergangene Entscheide nach Gleichstellungsgesetz können auf folgender Plattform eingesehen werden: (öffnet in einem neuen Fenster)