Ausnahmefahrzeuge und -transporte
Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftlichen Bewilligung verkehren.
Voraussetzungen
Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.
Bewilligungen für Übergewichte dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind (Art. 78 VRV).
Zuständigkeit
Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung für Export- und Binnenfahrten bzw. das ASTRA (Bundesamt für Strassen) für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten. Die Bewilligung kann für die ganze Schweiz erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 Bst. A VRV erfüllt sind.
Werden die Masse und/oder Gewichte gemäss Art. 79 Abs. 2 und 3 überschritten und führt der Ausnahmetransport oder die Ausnahmefahrt über die Nationalstrassen, ist zusätzlich beim ASTRA durch den Ausgangskanton (Lead-Kanton) eine Fahrstreckenabklärung für das Befahren der Nationalstrassen einzuholen.
Ablauf
Auf der Webseite www.sonderbewilligung.ch(öffnet in einem neuen Fenster) finden Sie die entsprechenden Formulare.
Bei einer Registrierung können Sie ebenfalls frühere Gesuche kopieren und bearbeiten. Somit müssen Daten (z.B. bei Kranwagen) nicht für jeden Antrag von Grund auf neu eingetragen werden.
Probieren Sie es aus und nehmen Sie sich die Zeit, die Daten zu erfassen. Es erleichtert Ihnen die Beantragung künftiger Gesuche.
Bei ausländischen Kunden braucht es zwingend eine Schweizer Rechnungsadresse, ansonsten kann keine Bewilligung erteilt werden.
Fristen und Termine
Bitte senden Sie uns Ihr Antragsformular per Online-Dienst, Mail, Fax oder Post so früh wie möglich zu, damit wir genügend Zeit für die Bearbeitung haben.
Kosten
Die Kosten richten sich ganz nach Einzelfall und Strecke, siehe Gebührenverordnung.