Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden und Flüchtlingen
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie unterstehen einer Meldepflicht. Asylsuchende müssen über eine Arbeitsbewilligung verfügen.
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) dürfen erwerbstätig sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Amt für Migration und Integration (MIKA) jede Erwerbstätigkeit und jeden Stellenwechsel zu melden. Das Meldeverfahren ist kostenlos.
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Das sind Personen, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird und die in der Schweiz Asyl erhalten. Mit dem positiven Asylentscheid erhält die Person die Jahresaufenthaltsbewilligung B. Sie dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Stelle muss aber vorab dem Amt für Migration und Integration vom Arbeitgeber mittels eines Onlineformulars gemeldet werden.
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
Das sind Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, die jedoch aus einem bestimmten Grund kein Asyl erhalten, oder Personen, die keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen, jedoch nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden können. Vorläufig aufgenommene Personen erhalten eine Bewilligung F. Sie dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Stelle muss aber vorab dem Amt für Migration und Integration vom Arbeitgeber mittels eines Onlineformulars gemeldet werden.
Asylsuchende (Ausweis N)
Dies sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und deren Asylverfahren am Laufen ist. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Dafür muss die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber ein Gesuch beim Amt für Migration und Integration stellen. Sie dürfen frühestens drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs erwerbstätig werden.
Status | Erklärung | Erwerbstätigkeit |
---|---|---|
N Asylsuchende | SEM hat über das Asylgesuch der Person noch nicht entschieden | Sperrfrist von 3 Mte. nach Einreichung des Asylgesuchs; Arbeitgeber stellt kostenpflichtiges Bewilligungsgesuch beim MIKA und wartet Entscheid ab; es gelten Inländervorrang sowie orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen |
Ausweis F Vorläufige Aufnahme Ausländer | Asylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Wegweisung der Person ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar | Es gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme |
Ausweis F Vorläufige Aufnahme Flüchtling | Person ist als Flüchtling anerkannt, jedoch asylunwürdig, weil sie erst durch die Ausreise zum Flüchtling wurde (Nachfluchtgründe) oder sie verwerfliche Taten begangen hat | Es gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme |
Ausweis B Anerkannte Flüchtlinge | Person ist als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt | Es gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme |
Ausreisepflichtige | Asylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Person ist verpflichtet die Schweiz zu verlassen | Erwerbstätigkeit ist untersagt. |
Weitere Informationen finden Sie in dieser Zusammenstellung der Ausländerstatus und ihrer Bedeutungen (PDF, 1 Seite, 127 KB).
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