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Asyl- und Flüchtlingswesen

Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie unterstehen einer Meldepflicht. Asylsuchende müssen über eine Arbeitsbewilligung verfügen.

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) dürfen erwerbstätig sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Amt für Migration und Integration (MIKA) jede Erwerbstätigkeit und jeden Stellenwechsel zu melden. Das Meldeverfahren ist kostenlos.

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Das sind Personen, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird und die in der Schweiz Asyl erhalten. Mit dem positiven Asylentscheid erhält die Person die Jahresaufenthaltsbewilligung B. Sie dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Stelle muss aber vorab dem Amt für Migration und Integration vom Arbeitgeber mittels eines Onlineformulars gemeldet werden.

Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
Das sind Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, die jedoch aus einem bestimmten Grund kein Asyl erhalten, oder Personen, die keine Flüchtlingseigenschaft aufweisen, jedoch nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden können. Vorläufig aufgenommene Personen erhalten eine Bewilligung F. Sie dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Stelle muss aber vorab dem Amt für Migration und Integration vom Arbeitgeber mittels eines Onlineformulars gemeldet werden.

Asylsuchende (Ausweis N)
Dies sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und deren Asylverfahren am Laufen ist. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Dafür muss die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber ein Gesuch beim Amt für Migration und Integration stellen. Sie dürfen frühestens drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs erwerbstätig werden.

Ausländerstatus und Erwerbstätigkeit
StatusErklärungErwerbstätigkeit
N AsylsuchendeSEM hat über das Asylgesuch der Person noch nicht entschiedenSperrfrist von 3 Mte. nach Einreichung des Asylgesuchs;
Arbeitgeber stellt kostenpflichtiges Bewilligungsgesuch beim MIKA und wartet Entscheid ab; es gelten Inländervorrang sowie orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen
Ausweis F
Vorläufige Aufnahme
Ausländer
Asylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Wegweisung der Person ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbarEs gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme
Ausweis F
Vorläufige Aufnahme
Flüchtling
Person ist als Flüchtling anerkannt, jedoch asylunwürdig, weil sie erst durch die Ausreise zum Flüchtling wurde (Nachfluchtgründe) oder sie verwerfliche Taten begangen hatEs gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme
Ausweis B
Anerkannte Flüchtlinge
Person ist als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährtEs gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme
AusreisepflichtigeAsylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Person ist verpflichtet die Schweiz zu verlassenErwerbstätigkeit ist untersagt.

Weitere Informationen finden Sie in dieser Zusammenstellung der Ausländerstatus und ihrer Bedeutungen (PDF, 1 Seite, 127 KB).

Schnupperarbeitseinsätze von Flüchtlingen

Das RAV vermittelt Ihnen Flüchtlinge für 3-wöchige Schnuppereinsätze. Diese Einsätze sind kostenlos.

Welches RAV ist für Sie zuständig?

Erwerbstätigkeit im Asylbereich

Arbeitgeber können für Asylsuchende eine Arbeitsbewilligung beantragen. Für vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen gilt eine Meldepflicht.