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Aufenthaltsstatus

Personen mit Ausweis F

Personen mit Ausweis F sind vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Es wird unterschieden zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Personen ohne Flüchtlingseigenschaft) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Personen mit Flüchtlingseigenschaft).

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F-VA)

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) sind Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Der Vollzug der Wegweisung ist aber entweder nicht zulässig (zum Beispiel, wenn eine Ausweisung gegen internationales Recht verstösst), nicht zumutbar (zum Beispiel, wenn die Person sehr krank ist und im Heimatstaat keine ausreichende medizinische Versorgung verfügbar ist) oder nicht möglich (zum Beispiel, wenn die Identität einer Person nicht feststellbar ist).

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer fallen hinsichtlich Unterbringung, Unterstützung und Betreuung in der Regel in die Zuständigkeit der Gemeinden (§ 17a Abs. 2 SPG). Bei wirtschaftlicher Unselbständigkeit wird der Aufenthaltsort von der zuständigen Wohnortsgemeinde bestimmt. Bei wirtschaftlicher Selbständigkeit besteht die freie Wohnsitzwahl innerhalb des Kantons. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer erhalten Sozialhilfe nach Asylansätzen. Der Kostenersatz durch den Kanton ist zeitlich unbeschränkt (beziehungsweise dauert bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit). Dies bedeutet, dass der Kanton die in den Gemeinden anfallenden Sozialhilfekosten zeitlich unbeschränkt übernimmt.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-VAF)

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, bei denen aber Asylausschlussgründe vorliegen (etwa, wenn eine Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wird). Sie haben freie Wohnsitzwahl und werden nach den ordentlichen Sozialhilfeansätzen unterstützt (SKOS-Ansätze; Gleichbehandlung mit Inländerinnen und Inländern). Der Kostenersatz durch den Kanton dauert bis sieben Jahre ab Einreise in die Schweiz (beziehungsweise bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit). Dies bedeutet, dass der Kanton die in den Gemeinden anfallenden Sozialhilfekosten in diesem Zeitraum übernimmt.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben Anspruch auf Integrationsleistungen.

Beschäftigungsangebote

Wenn Personen mit Status F (vorerst) wenig Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt haben, erhalten sie Zugang zu niederschwelligen Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Betroffenen bereits ein höheres Alter haben, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder infolge von Krankheit oder Traumatisierung Schwierigkeiten im Integrationsprozess aufweisen.

Kostenübernahme bei vorläufig aufgenommenen Ausländern (F-VA)

Bei der Beschäftigung dieser Personengruppe müssen die Kosten durch den Anbieter übernommen werden und können nicht dem Kanton in Rechnung gestellt werden. Zu den Kosten zählen beispielsweise die Integrationszulage (max. 9 Franken pro Tag), Transport-, Verpflegungs- und Personalkosten.

Kostenübernahme bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (F-VAF)

Bei der Beschäftigung dieser Personengruppe kann die Gemeinde die Kosten, die auf Seiten der Teilnehmenden entstehen, während der Dauer des Kostenersatzes mit dem KSD mittels Quartalsabrechnung verrechnen. Zu den Kosten zählen beispielsweise die Integrationszulage (max. 9 Franken pro Tag), Transport- und Verpflegungskosten. Die Gemeinden übernehmen die Vorfinanzierung der anfallenden Teilnehmerkosten. Der Kostenersatz durch den Kanton dauert bis sieben Jahre ab Einreise in die Schweiz.

Personalkosten, die auf Seiten der Anbieter anfallen, können dem Kanton nicht weiterverrechnet werden.

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen können vorläufig aufgenommene Personen arbeitsmarktliche Massnahmen besuchen. Diese werden durch die Arbeitslosenversicherung und den Kanton Aargau finanziert. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird dabei nicht vorausgesetzt. So können Personen mit Status F beispielsweise gewisse Bildungsmassnahmen besuchen oder an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) von institutionellen Anbietern wie "Wendepunkt" oder "Trinamo" teilnehmen. In den PvB sammeln sie Arbeitserfahrungen in der Küche, Schreinerei, der Logistik, im Recycling, Gartenbau oder in einem anderen Bereich und verbessern ihre Deutschkenntnisse. Zudem erhalten die Teilnehmenden Unterstützung beim Bewerben.

Die Anmeldung erfolgt durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV.

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