Hauptmenü

Mangellage

Häufige Fragen zur Strom- und Gas-Mangellage

Auf dieser Seite haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Strom- und Gas-Mangellage zusammengestellt. Neben allgemeinen Fragen zur Mangellage finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen zum Energiesparen und Energieproduzieren sowie Antworten auf Fragen aus der Wirtschaft.

Die hier publizierten Fragen und Antworten werden wir fortlaufend ausbauen. Wenn Sie die gesuchte hier nicht finden, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf: mangellage@ag.ch .

Inhaltsverzeichnis

1. Strommangellage

2. Energiesparen- und produzieren

3. Wirtschaft

1. Strommangellage

1.1 Allgemeines

Was ist eine Strommangellage? Wie unterscheidet sie sich von einem Stromausfall (Blackout)?

Die Begriffe werden oft als Synonyme verwendet, dabei bedeuten sie nicht das Gleiche.

Strommangellage
Bei einer Strommangellage übersteigt die nachgefragte Menge an Strom das Angebot. Sie zeichnet sich im Voraus ab und tritt national oder international auf, mit gravierenden Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. Eine Kombination von verschiedenen Faktoren kann eine Strommangellage herbeiführen; heisse, trockene Sommer, welche zu unzureichend gefüllten Stauseen führen, lange kalte Winter mit wenig Wind und Sonne, eingeschränkte Importmöglichkeiten sowie Cyberangriffe. Eine Strommangellage ist im Winter wahrscheinlicher als im Sommer; die Nachfrage nach Strom steigt im Winter deutlich an und die inländische Produktion reicht nicht mehr aus. Die Schweiz ist als Folge auf Importe aus dem Ausland angewiesen. Bei einer Strommangellage ist der Bund für deren Bewältigung zuständig. Dafür hat er die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) ins Leben gerufen.

Blackout
Bei einem Blackout (Stromunterbruch/-ausfall) ist in der Regel genügend Strom zur Deckung der Nachfrage vorhanden. Die Stromversorgung ist jedoch aufgrund einer Verkettung mehrerer Faktoren kurzfristig unterbrochen; die Energie kann vom Kraftwerk nicht mehr zu den Konsumentinnen und Konsumenten transportiert werden. Ein Blackout kann lokal, regional, national oder international auftreten. Wenn zum Beispiel ein Naturereignis zum Ausfall von Netzelementen führt, kann dies eine Überlastung anderer Elemente zur Folge haben, die sich dann automatisch abschalten. Verantwortlich für die Behebung des Unterbruchs sind die betroffenen Elektrizitätsunternehmen.

Fazit: Bei einem Blackout gibt es grundsätzlich genügend Strom, um die Nachfrage zu decken. Die Versorgung ist aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände aber unterbrochen. Bei einer Strommangellage hingegen ist nicht genügend Strom vorhanden, um die gesamte Nachfrage zu decken.

Mehr dazu im Video "Was ist eine Energiemangellage?"

Die Strommangellage dauert mehrere Wochen. Ist damit gemeint, dass während mehreren Wochen gar kein Strom mehr nutzbar ist oder dass es in einem mehrwöchigen Zeitfenster mehrere Stromausfälle geben kann / und ansonsten Strom nutzbar ist?

Strommangellage bedeutet, dass der Verbrauch über eine gewisse Zeit (Wochen bis Monate) reduziert werden muss, damit es nicht zu Stromausfällen kommt. Wenn diese Kontingente eingehalten werden können, hat es zu jedem Zeitpunkt Strom der nutzbar ist – nur weniger, als im Normalfall. Sollten die Kontingente nicht eingehalten werden, kann es zu einer Verschärfung der Lage führen und zyklische Abschaltungen wären die Folge.

Hat man schon "Vorteile" insgesamt als Schweiz, wenn man schon Strom spart ausserhalb von Engpasssituationen? Zum Beispiel wenn ab jetzt schon generell keine Rolltreppen etc. mehr in der Schweiz betrieben würde, sinkt dadurch die Wahrscheinlichkeit später einmal in eine Strommangellage zu kommen?

Jede Kilowattstunde die nicht verbraucht wird, hilft dem System der Strommangellage entgegenzuwirken.

Wie Sie einfach Energiesparen finden Sie auf Energiespartipps.

Was sind Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung?

Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Erst wenn diese ihre Versorgungsfunktion nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat lenkend ein. Zurzeit stehen der Wirtschaftlichen Landesversorgung 45 Massnahmen zur Verfügung

Was ist die wirtschaftliche Landesversorgung?

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.

Welche Bewirtschaftungsmassnahmen gibt es im Elektrizitätsbereich?

Reduktion des Stromverbrauchs: Sparappelle, Verbrauchseinschränkungen, Kontingentierung von Grossverbrauchern, Netzabschaltungen sowie Lenkung des Stromangebots: Zentrale Kraftwerksbewirtschaftung und Einschränkung von Stromimport/-export.

Was sind die Konsequenzen bei der Nicht-Einhaltung von Bewirtschaftungsmassnahmen (Strafen, Bussen …)?

Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich. Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von Kontingentszuteilungen) entscheidet das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des Landesversorgungsgesetzes (LVG) handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Artikel 49 LVG).

Wer bestimmt wieviel Energie eingespart werden muss?

Der Bundesrat zusammen mit der wirtschaftlichen Landesversorgung. Er wird dies via Medienkonferenz verkünden.

Wer ist oberster Krisenmanager in einer Strommangellage?

Der Bundesrat.

Was ist OSTRAL?

Da der Bund bei der Umsetzung der vorbereiteten Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auf dem Gebiet der Elektrizität auf die Kompetenzen der Privatwirtschaft angewiesen ist, hat er die Vollzugsaufgabe dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE übertragen. Dieser hat dazu die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen OSTRAL gegründet.

Mehr zu OSTRAL

Wie verbindlich sind die vom Bund erlassenen Massnahmen in einem OSTRAL-Fall?

Die Massnahmen werden gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG) mittels Verordnungen des Bundesrates erlassen und sind somit rechtlich verbindlich.

Weshalb werden im Rahmen der Kontingentierung nur Grossverbraucher für Stromsparmassnahmen verpflichtet?

Grossverbraucher sind mit einer Lastgangmessung ausgestattet, was eine Voraussetzung für die Umsetzung von Kontingentierungsmassnahmen ist. Zum heutigen Zeitpunkt sind entsprechende Messeinrichtungen für die Registrierung des Stromverbrauchs bei den übrigen Verbrauchern nicht flächendeckend installiert. Mit dem Smart Meter roll-out werden sich die Voraussetzungen für die Kontingentierung für diese Verbraucher in den nächsten Jahren ändern. Kleinere Verbraucher leisten ihren Sparbeitrag im Rahmen anderer Bewirtschaftungsmassnahmen, zum Beispiel Verbrauchseinschränkungen.

Wie wird die Bevölkerung über eine Strommangellage und Bewirtschaftungsmassnahmen informiert?

Der Bund informiert die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen über die kritische Versorgungssituation. Zudem werden weitere Informationen auf der Webseite aufgeschaltet und mittels verschiedener Kanäle verbreitet (z.B. AlertSwiss, Twitter, ...). Werden Bewirtschaftungsmassnahmen vom Bundesrat verordnet, informiert er die Öffentlichkeit über die entsprechenden Entscheide (analog Corona-Pandemie).

Wer ist für den öffentlichen Verkehr zuständig?

Das Bundesamt für Verkehr hat am 2. September 2022 die Systemführerschaft vorsorglich aktiviert. Die Besteller und Transportunternehmen werden via Systemführerschaften auf dem Laufenden gehalten und stufengerecht miteingezogen.

In der ersten Phase geht es bei der Koordination durch die Systemführerschaften hauptsächlich um Informationen und Empfehlungen. Erst in der zweiten Phase – wenn der Bund die Bewirtschaftungsordnung in Kraft setzt – soll das Fahrplanangebot reduziert werden.

Der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) hat letzte Woche Massnahmenempfehlungen und einen Branchenappell zu freiwilligen Energieeinsparungen kommuniziert. Dabei geht es um die Beleuchtung und Heizung, darunter auch um eine Absenkung der Temperatur in den Fahrgasträumen. Der Kanton Aargau unterstützt diese Massnahmen.

Was ist eine Kilowattstunde?

Die elektrische Leistung eines Geräts wird in Watt (W) angegeben. Wird diese Leistung mit Zeit (h) multipliziert, entsteht die Einheit Wattstunde (Wh). Diese Wattstunde steht für die Energie, die das Gerät während einer Stunde umsetzt.

Ein Beispiel:
Ein Stabmixer hat 500 Watt (W). Solange er nicht eingeschaltet ist, verbraucht er keine Energie. Wird er für eine Stunde (h) benutzt, werden 500 Wattstunden (Wh) verbraucht.

Bei der Verwendung der Einheit Watt werden bei solchen Berechnungen sehr schnell sehr hohe Zahlen erreicht. Die griechischen Begriffe wie "Kilo" (Tausend) oder "Mega" (Million) helfen, die Masseinheiten anschaulicher zu machen.

Die gebräuchlichste Einheit ist die Kilowattstunde (kWh). Sie wird beispielsweise verwendet, um den Jahresverbrauch einzelner Geräte oder eines ganzen Haushalts zu beschreiben. Der Stabmixer aus dem obigen Beispiel hat demzufolge 0,5 kW und verbraucht 0,5 kWh.

Die weiteren Masseinheiten sind:

  • Eine Megawattstunde (MWh) = 1'000 kWh
  • Eine Gigawattstunde (GWh) = 1'000'000 kWh
  • Eine Terawattstunde (TWh) = 1'000'000'000 kWh

Zum Vergleich:
Der jährliche Stromverbrauch in der Schweiz liegt im Schnitt bei circa 2'300 kWh pro Kopf respektive 2,3 MWh.

Ein Grosskraftwerk wie Gösgen oder Leibstadt produziert in einer Stunde eine Gigawattstunde (GWh) Strom. Diese GWh reicht in der Schweiz für 450 Haushalte von Alleinstehenden, um ein Jahr zu leben.

Die Schweiz verzeichnete 2021 einen Strom-Endverbrauch von 58 Terawattstunden (TWh). Das grösste Schweizer Kernkraftwerk Leibstadt produziert pro Jahr im Durchschnitt 10 TWh. Der Nettostromverbrauch in Deutschland betrug 2021 mit über 500 TWh fast zehn Mal so viel.

Im Jahr 2022 kostete in der Schweiz eine Kilowattstunde Strom durchschnittlich 21.,2 Rappen. Die Stromkosten pro Kopf betragen somit bei einem Durchschnittsverbrauch von 2'300 kWh rund 487.60 Franken.

Verschiedene Icons zeigen auf, wofür eine Kilowattstunde reicht.
Wofür reicht eine Kilowattstunde (kWh)?

Wie ist der Stand beim geplanten Reservekraftwerk Birr?

Das Bundesamt für Energie hat ein Faktenblatt mit Informationen zum temporären Reservekraftwerk in Birr publiziert. In diesem erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Standort, zum Einsatzszenario und den zu erwartenden Emissionen (Luft und Lärm).

Faktenblatt Reservekraftwerk Birr (Stand 23. August 2023)

Da unsere kleine Tochter an Diabetes leidet, sind wir darauf angewiesen, das permanent benötigte Insulin im Kühlschrank zu lagern. Ein längerer Stromausfall oder auch mehrfache Stromausfälle würden das Insulin unbrauchbar machen. Wie kann ich sicherstellen, dass lebenswichtige Medikamente sachgemäss gelagert werden? Gibt es stellen, die von möglichen, kontrollierten Stromabstellungen ausgeschlossen werden und wo man einen gewissen Insulinvorrat lagern könnte?

Falls Netzabschaltungen eintreten sollten, ist davon auszugehen, dass öffentliche Apotheken als systemrelevante Betriebe (Teil der Versorgungskette für Medikamente) davon ausgeschlossen würden.

Was das Insulin betrifft, ist zu beachten, dass die geforderte Kühllagerung bis hin zur Abgabe an das Publikum streng eingehalten wird. Demgegenüber können in Gebrauch stehende Insuline nach neusten Untersuchungen und abhängig vom jeweiligen Präparat auch einige Zeit bei Raumtemperatur gelagert werden. Die Apotheken verfügen hierzu über weitergehende Informationen oder können diese direkt vom Hersteller produktspezifisch anfordern.

1.2 Privater Haushalt

Ist der private Haushalt auch betroffen? Falls ja, zu welchem Zeitpunkt?

Ja. Als Erstes bei den Energiesparappellen und eventuell bei Verboten und Netzabschaltungen (Stufe 2 bis Stufe 4).

Es gibt Elektroautos, die man für 500 km Fahrt aufladen kann. Wenn man aber nur 200 km fährt, könnte man die Restladung zurück ins Netz speisen. Das würde bei einer Mangellage doch helfen?

Wenn man Autobatterien als Speicher nutzen und bei Bedarf von dort Strom ins Netz zurückspeisen kann, wäre das von Nutzen. Leider geht das erst bei den neusten Elektroautos. Beim Kauf muss man ausdrücklich fragen, ob man das Fahrzeug als Speicher anschliessen kann. Möchten Sie das System mit Photovoltaikanlage und Fahrzeug auch autark betreiben, braucht es dafür ein spezielles Wechselrichtersystem.

Braucht ein gewöhnlicher Haushalt ein Notstromaggregat?

Nein. In einer Mangellage würde im Vorgang angekündigt, wann ein Stromunterbruch stattfindet, und wenn ein Haushalt für ein paar Stunden keinen Strom hat, ist das an sich kein Problem. Wenn man den Kühlschrank und den Gefrierschrank in der Zeit nicht öffnet, verderben die Lebensmittel sicher nicht. Anders sieht es aus, wenn man sich etwa in einem Grundwassergebiet befindet und eine Abwasserpumpe in Betrieb hat, oder wenn jemand auf medizinische Apparaturen angewiesen ist, die Strom brauchen. Auch ein Bauer, der zum Beispiel eine Melkmaschine betreiben muss, ist vielleicht froh um ein Notstromaggregat.

Was für Geräte könnten denn beispielsweise Schaden nehmen, wenn der Strom abgestellt wird?

Zum Beispiel könnte eine Wärmepumpe nicht mehr anlaufen, auch eine elektrische WC-Spülung kann ausfallen, oder ein Garagentorantrieb. Den Leuten ist zu empfehlen, dass sie sich rechtzeitig damit auseinandersetzen, was sie tun müssen, wenn der Strom wieder da ist. Es ist gut zu wissen, wie man den Boiler oder die Wärmepumpe ausserplanmässig wieder in Gang setzt, wenn sie durch den Stromunterbruch abgeschaltet haben.

Kann der Verteilnetzbetreiber bei mir zu Hause den Strom abstellen in einer Strommangellage?

Grundsätzlich sind keine Abschaltungen beim Kunden vorgesehen. Bei Abschaltungen/Abschaltzyklen in Stufe 4 erfolgen diese Abschaltungen grundsätzlich aus der Ferne in den Unterwerken der Verteilnetzbetreiber.

Soll ich jetzt meinen Öltank füllen?

Ja. Der Bund empfiehlt die Umschaltung von Zweistoffanlagen ab Oktober 2022. Da diese Umschaltung viel Heizöl benötigt, empfiehlt der Regierungsrat der Bevölkerung weiterhin, die Öltanks zu füllen – dies, um einen logistischen Stau zu vermeiden.

2. Energiesparen und -produzieren

Darf der selber produzierte Strom (Photovoltaik-Anlage) selbst weiter genutzt werden? Oder muss dieser ins Netz gespeist werden?

Das hängt vom jeweiligen Einspeisemodel ab. Wenn Sie den PV-Strom hinter dem Zählpunkt einspeisen, dann nutzen sie ihn zuerst als Eigenverbrauch selbst. Nur überschüssiger Strom wird dann ins Netz eingespeist. Wenn Sie einen eigenen Zählpunkt für die PV-Anlage haben mit der Sie direkt ins Netz einspeisen und KEV Gelder erhalten, ist das eine wirtschaftliche PV-Anlage und Sie können nicht vom Eigenverbrauch profitieren.

Wir haben vor drei Jahren eine Gasheizung einbauen lassen. Gas droht knapp zu werden. Was kann ich tun?

Lassen Sie von einer Fachperson überprüfen, ob die Heizung richtig eingestellt ist. Reduzieren Sie die Raumtemperatur, insbesondere in wenig genutzten Räumen. Schalten Sie die Heizung im Herbst möglichst spät ein, im Frühling früh wieder aus. Und schliessen Sie nachts Storen und Fensterläden.

Falls im Rahmen von Netzabschaltungen ein Gebäude mit einer Stromerzeugungsanlage betroffen ist: Kann die Produktion innerhalb des Gebäudes verwendet werden, oder muss der Strom in das Stromnetz eingespeist werden?

Im Fall von Netzabschaltungen ist eine "Inhouse"-Nutzung der Stromproduktion grundsätzlich möglich (soweit technisch umsetzbar). Allerdings sind dabei die technischen Restriktionen und Vorgaben des Verteilnetzbetreiber (VNB) zu berücksichtigen respektive zu befolgen.

Gelten die Bewirtschaftungsmassnahmen auch für private Betreiber von Stromerzeugungsanlagen wie zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen (Eigenverbrauch)?

Die Bewirtschaftungsmassnahmen gelten für alle Endverbraucher, welche direkt oder indirekt am öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Mit der Produktion aus Ihrer Stromerzeugungsanlage helfen Sie so mit, den Versorgungsengpass zu überbrücken.

Ist ein Notstromaggregat als Entlastung zulässig? Ist dann die maximale Laufzeit gemäss Luftreinhaltverordnung ungültig?

In der Regel sind Notstromaggregate als Notfallerzeugung zugelassen. Für einen ordentlichen Betrieb sind im Kanton Aargau 50 Betriebsstunden pro Jahr erlaubt. Im Fall von drohendem Ausfall des Stromes, kann es sein, dass die übergeordneten Bundesgesetze zeitweise ausgesetzt werden.

Könnten Betreiber privater Stromerzeugungsanlagen verpflichtet werden, ihre produzierte elektrische Energie der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen?

Die wirtschaftliche Landesversorgung hat im Bereich der Angebotslenkung eine Bewirtschaftungsmassahme vorgesehen, welche es erlaubt, Kraftwerke in der Schweiz von einer zentralen Stelle bewirtschaften zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Produktionskapazitäten und insbesondere die noch vorhandenen Speicherreserven möglichst optimiert und zielgerichtet eingesetzt werden können. Diese Massnahme betrifft allerdings nur Kraftwerke, welche auf den Netzebenen 1 bis 5 (von 1kV bis 380kV) ans Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Aus Sicht der wirtschaftlichen Landesversorgung ist Stand heute keine Massnahme angedacht, welche die direkte Bewirtschaftung von Stromerzeugungsanlagen auf der Niederspannungsebene (Netzebene 7 = Haushalte) vorsieht.

Wenn ich Photovoltaik installiert habe, wird die Produktion vom Verbrauch abgezogen?

Nein, sie können die Anlage aber so bauen, dass Sie zuerst Eigenverbrauch beziehen und den Rest als Überschuss ins Netz einspeisen, somit haben sie einen Vorteil gegenüber einer Einspeisung direkt ins Netz.

Wird bei einer Strommangellage die Photovoltaik-Produktion vergütet?

Grundsätzlich wird die Produktion elektrischer Energie mit dezentralen Energieerzeugungsanlagen weiter wie gewohnt vergütet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des Bundes im Krisenfall.

Darf ich im Winter gamen? Wegen dem Stromverbrauch.

Solange für Privathaushalte keine Kontingentierung ausgesprochen wird, darf weiterhin gespielt werden. Im Sinne der freiwilligen Reduktion des Strombedarfs, kann es aber sinnvoll sein, das Gamen zeitlich etwas zu begrenzen oder die Spielzeit auf den Mittag zu verlegen, wenn auch Solarenergie zu Verfügung steht. Alternativ könnte auch ein Game gespielt werden, welches lokal installiert werden kann. Bei den Onlinegames benötigt nicht nur der Rechner zu Hause Strom, sondern auch verschiedene Server auf denen die Spiele laufen.

Lesen Sie, wie Sie Energie sparen können auf Energiespartipps.

3. Wirtschaft

3.1 Massnahmen

Der Massnahmenplan des Bundes bei einer Strommangellage sieht auf Stufe 4 als ultima ratio Netzabschaltungen für einige Stunden vor. Versorgungsrelevante Verbraucher werden bei diesen gezielten Abschaltungen jedoch ausgenommen. Gelten Lieferanten, die wichtige Medikamente an Apotheken und Spitäler liefern und somit bedeutend für die Aufrechterhaltung der Schweizer Infrastruktur sind, als versorgungsrelevant?

Der Bundesrat und die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hat die Möglichkeit, Unterschiede zwischen den einzelnen Verbrauchern zu definieren. Zurzeit werden nur sogenannte versorgungsrelevante Verbraucher von einer Netzabschaltung ausgenommen. Diese Verbrauchergruppe ist sehr eng gefasst und umfasst beispielsweise Spitäler, Blaulichtorganisationen, Alters- und Pflegeheime und die Wasserversorgung. Logistikunternehmen gehören grundsätzlich nicht dazu.

Es gibt aber die Möglichkeit der Einsprache gegen eine allfällige Verfügung der WL. Das Augenmerk liegt auf der Erhaltung der lebenswichtigen Infrastrukturen.

Kann ich aufgrund stark gestiegener Energiekosten meinen Betrieb in einem summarischen Verfahren für Kurzarbeit voranmelden?

Mit den aktuellen Empfehlungen (Massnahmen der Stufe 1) schränkt der Bundesrat die Betriebe bisher nicht ein und hat bisher auch kein summarisches Verfahren eingeführt.

Eine Voranmeldung für Kurzarbeit ist möglich, allerdings im ordentlichen Verfahren mit einer Voranmeldefrist von 10 Tagen sowie einer aussagekräftigen und belegbaren Begründung für die ausserordentliche Situation Ihres Unternehmens.

Ist ein Härtefallprogramm für Unternehmen vorgesehen, die von den stark gestiegenen Energiepreisen besonders betroffen sind?

Finanzielle Hilfen aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sind bisher nicht vorgesehen.

Mit welchen Massnahmen kann ich als Unternehmen Energie sparen?

In jedem Unternehmen schlummert Energiesparpotenzial, das je nach Branche unterschiedlich hoch ausfällt. Der Bund hat Energiespartipps für Unternehmen auf einer Website zusammengetragen.

Zur Webseite von EnergieSchweiz

Ich spare bereits Strom und möchte mein Engagement besser bekannt machen. Wie kann ich das tun?

Im Rahmen der Winter-Energiespar-Initiative haben der Bund sowie Organisationen und Verbände der Wirtschaft gemeinsam die ''Energiespar-Alliance'' initiiert. Unterstützer aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und öffentlicher Hand bekennen sich damit zu den nationalen Bemühungen zum Energiesparen und zur Stärkung der Versorgungssicherheit. Ein Beitritt zur ''Energiespar-Alliance'' steht allen Organisationen offen, eine Teilnahme ist für Interessierte aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und öffentliche Hand über www.alliance2022-23.ch möglich.

Soll ich jetzt meinen Öl- oder Dieseltank füllen?

Ja. Der Bund empfiehlt die Umschaltung von Zweistoffanlagen ab Oktober 2022. Da diese Umschaltung viel Heizöl und Diesel benötigt, empfiehlt der Regierungsrat der Bevölkerung und der Wirtschaft weiterhin, die Öl- und Dieseltanks zu füllen – dies, um einen logistischen Stau zu vermeiden.

3.2 Rechtliches

Was passiert, wenn die Bewirtschaftungsmassnahmen mit gesetzlichen Bestimmungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen (zum Beispiel Energielieferverträgen) im Widerspruch stehen?

Wenn Bewirtschaftungsmassnahmen mit Bestimmungen anderer Erlasse des Bundes in nicht auflösbaren Widerspruch geraten, kann der Bundesrat solche Vorschriften für die Dauer der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen als nicht anwendbar erklären.

Welche Möglichkeiten für eine finanzielle Unterstützung haben Unternehmen in einer Strommangellage, wenn sie nur noch eingeschränkt produzieren oder Dienstleistungen erbringen können oder den Betrieb ganz einstellen müssen? Welche gesetzlichen Grundlagen existieren dafür und wie sind Haftungsfragen geregelt? Wie sieht es mit branchenspezifischen Entschädigungen aus?

Die Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind mit konkreten Einschränkungen und Verboten für Bevölkerung und Wirtschaft verbunden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Frage der Finanzierung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen ist von grosser politischer Bedeutung, da durch sie entweder der Staatshaushalt oder die Konsumentinnen und Konsumenten in einer wirtschaftlich bereits angespannten Situation zusätzlich belastet werden. Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 Landesversorgungsgesetz (LVG) erfüllt sind und die Situation die rasche Umsetzung einer Massnahme erfordert.

Als zweites Erfordernis gemäss Artikel 38 LVG muss den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehen. Eine Abgeltung liesse sich zum Beispiel eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und daher wettbewerbsneutral. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Da diese Unterstützungsmassnahmen auf die jeweilige Krisensituation zugeschnitten werden müssen (abhängig davon, welche Unternehmen oder Branchen wie stark von der Krise betroffen sind), ist eine vorgängige Festlegung von Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen nicht möglich.

Gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen existiert die Möglichkeit, eine Kurzarbeitsentschädigung über die zuständige kantonale Amtsstelle KAST zu beantragen (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0).

Wer bezahlt Investitionen von Unternehmen, die im Zusammenhang mit OSTRAL-Vorbereitungsmassahmen getätigt werden?

Es sind keine Kostenübernahmen vorgesehen. Grossverbraucher tragen die entsprechenden Aufwendungen selbst. Sie sind grundsätzlich Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements eines Unternehmens.

Wie ist die Haftung bei Diebstählen während Netzabschaltungen geregelt, die auf nicht mehr funktionierende Sicherheitssysteme zurückzuführen sind?

Die Haftung bei Diebstählen liegt bei den Betroffenen selbst. Sie müssen dafür sorgen, dass die Sicherheitssysteme unabhängig von Netzabschaltungen funktionieren.

3.3 Kontingentierung

Falls das Unternehmen den Stromverbrauch reduzieren muss - ist Homeoffice eine Option?

In einer Mangellage funktioniert der Strom zuhause. Erst in Stufe 4, wenn es zu zyklischen Abschaltungen kommen würde, wäre dies nicht mehr gewährleistet. Wobei die Büroräumlichkeiten im Homeoffice auch davon betroffen wären. Lifte, Lüftungen, Licht und so weiter würde auch dort nur teilweise oder nicht mehr funktionieren.

Die Kontingente werden in welchem Zeitrahmen vergeben? Monatlich oder jährlich?

Die Kontingente werden immer für einen ganzen Monat vom Bundesrat festgelegt, durch die Verteilnetzbetreiber berechnet und an die Grosskunden als Verfügung per Brief an den Geschäftsführer oder CEO versendet. Nach dem kontingentierten Monat wird wieder das neue Kontingent durch den Bundesrat und der Wirtschaftlichen Landesversorgung beschlossen und neu durch den Verteilnetzbetreiber (VNB) verfügt. Dies dauert so lange, bis die Stufe 4 vom Bundesrat aufgehoben wird und die Mangellage als beendet erklärt wird.

Gibt es eine Verpflichtung zur Vorbereitung für Grossverbraucher?

Nein, aber es erleichtert die Umsetzung und sensibilisiert für das Thema Stromversorgung/Notstrom/Unterbruchsfreie Stromversorgung (USV), etc. Es gibt nur eine Verpflichtung: Während der Strommangellage die Kontingentierung einzuhalten.

Gibt es eine vorgängige Überprüfung, ob wir die Kontingentierung im Krisenfall einhalten könnten?

Nein. Erst nach Monatsende werden die Verbrauchswerte fernausgelesen und mit dem vorher zugewiesenen Kontingent verglichen. Kunden haben ihre individuelle Möglichkeit, ihre Energie einzusparen, z.B. auch erst gegen Monatsende.

Gilt als Grossverbraucher der Eigentümer, das Gebäude, oder der Mieter?

Der Grossverbraucher ist der, der die Stromrechnung für seine Zähler erhält. Bei Firmen ist dies in der Regel der CEO oder der Geschäftsführer.

Unterliegen Betreiber kritischer Infrastrukturen ebenfalls den Bewirtschaftungsmassnahmen?

Betreiber kritischer Infrastrukturen werden nicht per se anders behandelt. Allerdings können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweise oder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden. Beispielsweise werden Spitäler, Blaulichtorganisationen, Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsanstalten und so weiter von Netzabschaltungen ausgenommen, sofern dies technisch möglich respektive umsetzbar ist.

Mehr dazu unter Aktuelles.

Welche Branchen sind von den Bewirtschaftungsmassnahmen betroffen?

Grundsätzlich ist jeder Verbraucher elektrischer Energie von einer Strommangellage betroffen und kann durch Verbrauchsreduktion mithelfen, die Mangellage zu bewältigen. Je nach Bewirtschaftungsmassnahme werden aber unterschiedliche Verbrauchergruppen angesprochen. So richtet sich bspw. die Kontingentierung nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh.

Wird bei der Beurteilung bzw. Kontingentierung von Grossverbrauchern auch festgestellt, ob diese eine gewisse Systemrelevanz (z.B. Logistik bzw. Lieferketten) haben? Wie würde das beurteilt?

Der Bundesrat und die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hat die Möglichkeit, Unterschiede zwischen den einzelnen Grossverbrauchern zu definieren. Zum Beispiel Betreiber kritischer Infrastrukturen (SKI), Blaulichtorganisationen, Dienstleiter, Verkehr, Telekom, Logistik. etc. In der ersten Kontingentierungsverfügung würden sie nicht beachtet. Es gibt aber die Möglichkeit der Einsprache gegen die Verfügung von OSTRAL und der WL. Das Augenmerk liegt auf der Erhaltung der lebenswichtigen Infrastrukturen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Vorbereitungsmassnahmen auf eine Strommangellage sind Teil des Risikomanagements/Business Continuity Managements des jeweiligen Unternehmens -Hilfestellung leistet der Stromratgeber unter www.energieschweiz.ch.

Welche Betriebe sind von Verboten, Beschränkungen und Kontingenten im Zusammenhang mit der Energiemangellage ausgenommen?

Derzeit ist noch nichts festgelegt – weder für Gas noch für Strom. Zwei laufende Vernehmlassungen von zwei Verordnungen zur Gas-Mangellage schlagen Ausnahmen vor für:

  • Spitäler, Alters- und Pflegeheime (höhere Raum-/Wassertemperaturen möglich, keine Kontingentierung)
  • Praxisräume für medizinische Behandlungen und Geburtshäuser (höhere Raum-/Wassertemperaturen möglich)
  • Privathaushalte, Polizei und Feuerwehr, Trinkwasser- und Energieversorger, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung, Weichenheizungen (keine Kontingentierung)

Es ist unklar, wann Verordnungen zur Strom-Mangellage in eine Vernehmlassung gehen.

Als Betrieb, der grösstenteils weiterlaufen muss, stellt sich die Frage, welche Hebel angesetzt werden können, um trotzdem etwas bewegen zu können. Klar können wir alles was mit Gastronomie und so weiter zu tun hat stilllegen, aber die wesentlichen Elemente müssen in Betrieb verbleiben.

Die Möglichkeiten sind von Betreieb zu Betrieb unterschiedlich und individuell anzuschauen. Am Besten ist es, zusammen mit einem Energieberater Lösungen suchen. Die energieberatungAARGAU unterstützt Sie gerne dabei.

3.4 Grossverbraucher

OSTRAL spricht von "Grossverbrauchern" bei einem Strombedarf von 100’000 kWh pro Jahr. Per kantonalem Energiegesetz sind Grossverbraucher zur Einsparung verpflichtet wenn sie 0.5 GWh Elektrizität, respektive 5 GWh Wärmeverbrauch pro Jahr ausweisen. Sind das andere Grossverbraucher?

Grossverbraucher nach Energiegesetz sind oben genannte. OSTRAL nennt Grossverbraucher alle, die jährlich über 100’000 kWh Strom beziehen inkl. der freien Netzkunden. Es gibt keine einheitliche Sprachregelung, was zu Unsicherheiten führen kann. Wichtig für OSTRAL ist, dass alle ab 100’000 kWh Strombezug pro Jahr im Fall einer vom Bundesrat festgestellten Strommangellage zur Kontingentierung verpflichtet sind.

Wenn ich es richtig verstanden habe, werde ich zu einem Grossverbraucher, wenn ich 100’000 kWh verbrauche. Dies ist unabhängig davon, ob ich an einem Standort, in einem Netzgebiet oder in der Schweiz diesen Verbrauch habe. Korrekt?

Nein, entscheidend ist der jährliche Verbrauch pro Zählpunkt. Wenn Sie an einem Zählpunkt 100'000 kWh pro Jahr überschreiten, sind Sie Grossverbraucher. Wenn Sie über min. 2 Standorte mit einem Verbrauch von über 100'000 kWh/a pro Standort beim gleichen VNB verfügen, können Sie MSV sein. Wenn Sie nationale Standorte mit über 100'000 kWh/a betreiben und bei verschiedenen VNB sind, dann können Sie VNÜ-MSV (erteilnetzübergreifenden Multi-Site-Verbraucher) sein. In diesem Fall müssten sie über eine zentrale Koordinationsstelle verfügen, denn Sie übernehmen dann die Aufgabe des VNB und melden direkt der OSTRAL.