Aktuelle Informationen
Wir bearbeiten derzeit die Anträge für das Ausbildungsjahr 2024/25. Wichtige Hinweise zu den Ausbildungsbeiträgen finden Sie weiter unten auf der Seite.
Personen, die ihre Ausbildung nicht alleine finanzieren können, werden vom Kanton Aargau mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt. Die Ausbildungsbeiträge werden als Stipendien und/oder rückzahlbare zinslose Darlehen gewährt.
Sollten weder Sie noch Ihre Eltern in der Lage sein, Ihre Ausbildung zu finanzieren (Schlüsselfaktoren sind dabei Einkünfte und Vermögen der Eltern sowie Ihre Einnahmen und Ihr Vermögen), besteht die Möglichkeit, Ausbildungsbeiträge über das kantonale Online-Stipendienportal zu beantragen. Für Jugendliche unter 18 Jahre muss das Gesuch für Ausbildungsbeiträge durch einen Elternteil bzw. eine bevollmächtigte Person eingereicht werden. Die Vergabe von Stipendien und/oder Darlehen liegt in der Zuständigkeit der Sektion Stipendien und erfolgt nach Prüfung Ihres Antrags auf Ausbildungsbeiträge.
Wir bearbeiten derzeit die Anträge für das Ausbildungsjahr 2024/25. Wichtige Hinweise zu den Ausbildungsbeiträgen finden Sie weiter unten auf der Seite.
Für eine erfolgreiche Antragseinreichung müssen folgende Fragen
(Voraussetzungen) mit einem 'Ja' beantwortet werden:
Damit Sie Ausbildungsbeiträge vom Kanton Aargau erhalten können, muss Ihr sogenannter "stipendienrechtlicher Wohnsitz" im Aargau liegen. In der Regel befindet sich Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn:
Als erste Ausbildung bezeichnet man eine abgeschlossene Ausbildung pro Ausbildungsstufe. Wenn Sie zum Beispiel die Matura erlangen, gefolgt von einem Bachelor- und einem Masterabschluss, haben Sie auf jeder Ausbildungsstufe eine erste Ausbildung absolviert. Das gleiche gilt, wenn Sie zum Beispiel eine Berufslehre absolvieren, gefolgt von der Passerelle, der Berufsmatura, einem Bachelor- und einem Masterabschluss. Erste Ausbildungen können grundsätzlich mit Stipendien und ergänzend mit zinslosen Darlehen unterstützt werden.
Als zweite Ausbildung bezeichnet man eine weitere Ausbildung auf gleicher Ausbildungsstufe. Wenn Sie also auf eine erste Berufslehre mit EFZ eine zweite Berufslehre mit EFZ absolvieren, so zählt Ihre zweite Berufslehre als zweite Ausbildung, denn Sie haben auf dieser Ausbildungsstufe bereits eine Ausbildung absolviert. Das gleiche gilt, wenn Sie auf einen ersten Bachelorabschluss ein weiteres Bachelorstudium absolvieren, oder auf einen ersten Masterabschluss ein weiteres Masterstudium absolvieren. Zweite Ausbildungen können in der Regel mit wenigen Ausnahmen ausschliesslich mit zinslosen Darlehen unterstützt werden.
Als Weiterbildung bezeichnet man ein Nachdiplomstudium an Hochschulen und an höheren Fachschulen (Bsp. Master of Advanced Studies) oder ein Doktoratsstudium an universitären Hochschulen. Weiterbildungen werden ausschliesslich mit zinslosen Darlehen unterstützt.
Die Ausbildungsstufe wirkt sich auf die Art des Ausbildungsbeitrags aus.
Auf Sekundarstufe II werden für erste Ausbildungen Stipendien gewährt (berufliche Grundbildung, Mittelschulen), für zweite Ausbildungen sind in der Regel nur Darlehen möglich.
Im Tertiärbereich, welcher Universitäten, ETH, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen und höhere Fachschulen umfasst, ist die Vergabe von Stipendien fest mit zinslosen Darlehen verknüpft (sogenanntes Splittingmodell). Hierbei beträgt der Darlehensanteil jeweils ein Drittel, wobei es nicht verpflichtend ist, dieses Darlehen in Anspruch zu nehmen. Weiterbildungen und zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe, wie Nachdiplomstudien an Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Doktoratsstudien an Hochschulen, werden ausschließlich durch Darlehen gefördert.
Ihre Ausbildung und die von Ihnen gewählte Ausbildungsstätte müssen vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannt sein, damit Sie Ausbildungsbeiträge erhalten können.
Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten
Auf Sekundarstufe II gelten folgende Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten als beitragsberechtigt:
Ausbildungen an privaten Ausbildungsstätten
Die Ausbildungen an privaten Ausbildungsstätten sind nicht automatisch beitragsberechtigt. Die angebotenen Ausbildungen müssen vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder vom Standortkanton stipendienrechtlich anerkannt sein.
Die Ausbildungsstätte, welche Ihr Studium anbietet, muss gemäss Kapitel 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) akkreditiert sein. Sämtliche Bachelor- und Masterstudiengänge an akkreditierten Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen) sowie Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen sind beitragsberechtigt:
Damit ein im Ausland absolvierter Bachelor- oder Masterstudiengang beitragsberechtigt ist, muss die Ausbildungsstätte eine öffentliche Trägerschaft besitzen.
Die anerkannten Nachdiplomstudien und Doktoratsstudien an Hochschulen und an höheren Fachschulen finden Sie auf folgenden Webseiten:
Stipendien und zinslose Darlehen sind beides finanzielle Beiträge, die für Aus- oder Weiterbildungen ausbezahlt werden. Der Unterschied liegt in der Rückzahlung: Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden, Darlehen sind hingegen innert 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen.
Abhängig von den oben genannten Voraussetzungen können Ihre Ausbildungsbeiträge aus einem Stipendium, aus einem Darlehen oder aus einer Verknüpfung eines Stipendiums und einem Darlehen bestehen.
Stipendien werden unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Grundlagen vergeben. Beitragsberechtigt sind Ausbildungen wie Brückenangebote des Kantons Aargau, je die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe. Die Gewährung von Stipendien dient primär dazu, die anfallenden Ausbildungskosen zu decken. Die Lebenshaltungskosten werden ebenfalls bei der Berechnung berücksichtigt, sie können aber nicht in vollem Umfang mit Stipendien gedeckt werden. In der Regel sind Stipendien nicht rückzahlungspflichtig, es sei denn, es wurden unwahre Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verschwiegen. Im Falle eines Abbruchs oder vorzeitigen Abschlusses der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt erhaltenen Beiträge ebenfalls zurückzuzahlen.
Für erste Ausbildungen auf der Tertiärstufe werden fix ein Drittel des Ausbildungsbeitrags als Darlehen und zwei Drittel als Stipendium gewährt (Splitting). Neben den sogenannten "Splittingdarlehen" können weitere Darlehen gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt oder wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern nicht ermittelt werden können respektive wenn sie keine Unterstützung leisten. Die gewährten Darlehen sind zinlos und der Bezug ist freiwillig.
Ihren Antrag reichen Sie vollständig digital via Stipendienportal ein.
Personen, die bereits 18 Jahre und älter sind, können Ihren Antrag für Ausbildungsbeiträge selbstständig über das Stipendienportal einreichen.
Für Jugendliche unter 18 Jahre muss der Antrag für Ausbildungsbeiträge durch einen Elternteil bzw. eine bevollmächtigte Person eingereicht werden. Es müssen sowohl die minderjährige Person als auch ein Elternteil/die bevollmächtigte Person ein Login für das Stipendienportal einrichten.
Folgende Personen, die im Kanton Aargau stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, sind gesuchberechtigt:
Befindet sich der Wohnsitz der Eltern in einem EU/EFTA-Staat, besteht in der Regel keine Berechtigung.
Unterstützungsbedarf besteht für Personen, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen (Eltern, Stiefeltern, Ehegattin oder Ehegatte, Partnerin oder Partner) sowie Beiträge Dritter (Private, Stiftungen etc.) für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können.
Als Grundsatz für die Bemessung gilt, dass Ausbildungsbeiträge im Rahmen der Höchstansätze den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (vgl. insbesondere die Pauschalbeträge im Anhang der StipV) mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.
Ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Fehlbetrag besteht, wird nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung (vgl. §§ 16 – 33 StipV) von der Sektion Stipendien festgelegt.
Neben den Schulgeldern, Studien- und Prüfungsgebühren wird für die übrigen Ausbildungskosten ein Pauschalbetrag von jährlich Fr. 800.– (Kantonale Brückenangebote, berufliche Grundbildung, Mittelschulen) beziehungsweise von Fr. 1'500.– (Ausbildungen auf Tertiärstufe) angerechnet. Darin enthalten sind sämtliche übrigen Ausbildungskosten (Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, allfällige Lager, Exkursionen, Bildungsreisen, Studienwochen, Sprachaufenthalte etc.). Transportkosten (öffentliche Verkehrsmittel) und auswärtige Mittagessen werden separat berücksichtigt.
Beiträge werden für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Diese umfasst:
Die nachfolgenden Ausbildungen sind beitragsberechtigt, wenn sie mindestens 6 Monate Vollzeit dauern oder 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach ECTS umfassen und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.
Für Ausbildungen der Tertiärstufe (Universitäten, ETH, Fachhochschulen, höhere Fachschulen) werden die Ausbildungsbeiträge zu zwei Dritteln in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet (sogenanntes Splittingmodell). Auf den Darlehensanteil kann verzichtet werden.
Kantonale Brückenangebote des Kantons Aargau | Form der Beiträge | Höchstbeträge pro Jahr |
---|---|---|
Brückenangebot (KSB) Integration I + II (KSB) INVOL (Berufsfachschulen) | Stipendien | Fr. 5'000.- |
Ausbildungen auf Sekundarstufe II | - () | Form der Beiträge | Höchstbeträge pro Jahr |
---|---|---|---|
Mittelschulen (Gymnasium, FMS etc.) Berufliche Grundbildungen einschliesslich Berufsmaturität | Erste Ausbildung | Stipendien | Fr. 5'000.– bei anerkanntem auswärtigem Logis: Fr. 12'000.– |
Mittelschulen (Gymnasium, FMS etc.) Berufliche Grundbildungen einschliesslich Berufsmaturität | Zweite Ausbildung | Darlehen | Fr. 20'000.– |
Berufliche Grundbildungen nach einer Mittelschulausbildung Ausbildungen, die Zulassungsvoraussetzung für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe sind (Matura auf zweitem Bildungsweg) wenn wichtige Gründe vorliegen (schwierige Arbeitsmarktsituation oder gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf) | Zweite Ausbildung | Stipendien und/oder Darlehen | Fr. 20'000.–, wovon höchstens Fr. 10'000.– als Stipendien |
Ausbildungen auf Tertiärstufe | - () | Form der Beiträge | Höchstbeträge pro Jahr |
---|---|---|---|
| Erste Ausbildung | Stipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche Darlehen |
|
| Zweite Ausbildung | Darlehen | Fr. 20'000.– |
Diplomstudien an Fachhochschulen im Anschluss an eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen | Zweite Ausbildung | Stipendien und Darlehen (Splitting); zusätzliche Darlehen |
|
Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sind nicht beitragsberechtigt.
Weiterbildung | - () | Form der Beiträge | Höchstbeträge pro Jahr |
---|---|---|---|
| - () | Darlehen | Fr. 20'000.– |
Die Gesuchsenreichung erfolgt
Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet. Die Dauer muss dabei mindestens drei Monate betragen.
Damit Sie die zugesprochenen Beiträge ausbezahlt erhalten, ist eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich. Bei Darlehen ist zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen.
Stipendien werden in der Regel in halbjährlichen Raten, Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt. Die Auszahlung der Stipendien fürs erste Semester wird – sofern eine Bestätigung über den Ausbildungsbeginn vorliegt – zeitgleich mit dem Versand des Zusprechungsentscheids ausgelöst. Die zweite Rate erfolgt nach Eingang einer Bestätigung, welche die Fortsetzung der Ausbildung nach Beginn des zweiten Semesters bescheinigt. Bei Schülerinnen und Schülern der KSB und an den aargauischen Mittelschulen sowie bei Berufslernenden mit Lehrvertrag des Kantons Aargau werden die Auszahlungen automatisch ausgelöst.
Ja. Zu viel ausbezahlte Beiträge müssen zurückerstattet werden.
Die Gesuchstellenden haben der Sektion Stipendien vollständige und wahre Angaben zu ihrer Person, zur Ausbildung sowie zur finanziellen Situation (inklusive Eltern, Lebenspartner oder -partnerin) zu machen und die verlangten Belege einzureichen. Adressänderungen, Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung sowie während eines Ausbildungsjahrs zugesprochene Beiträge Dritter (Stiftungen etc.) sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
Nach Abschluss der Ausbildung ist innert vier Wochen eine Kopie des Abschlusszertifikats einzureichen.
Die Anträge werden in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach dem Eingangsdatum bearbeitet. Der Status des Antrags kann im Stipendienportal eingesehen werden.
Für erste Ausbildungen auf der Tertiärstufe werden fix ein Drittel des Ausbildungsbeitrags als Darlehen und zwei Drittel als Stipendium gewährt (Splitting). Über den Höchstansatz von Fr. 16'000.- hinaus können zusätzliche Darlehen gewährt werden. Diese Regelung gilt auch für Bachelor- und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden. Für Weiterbildungen und zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden ausschliesslich Darlehen gewährt. Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden Darlehen kombiniert mit Stipendien gewährt. Zudem können Darlehen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt eines Ausbildungsbeitrags nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt oder wenn die zumutbaren Leistungen nahestehender Personen nicht ermittelt werden können oder von diesen nicht geleistet werden.
Es gilt das gleiche Vorgehen wie für ein Stipendium. Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Ausbildungsjahr ein neues Gesuch einzureichen.
Die Auszahlung der Stipendien hängt nicht vom Bezug des Darlehens ab. Auf das Darlehen kann verzichtet werden. Das Darlehen wird nur ausbezahlt, wenn Sie uns die Schuldanerkennung innerhalb der Verfügungsperiode unterzeichnet zurückgesendet haben.
Innert zehn Jahren nach Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung muss das ganze Darlehen zurückbezahlt sein. Die erste Rückzahlungsrate wird nach zwei Jahren fällig. Aus wichtigen Gründen kann die Rückzahlung ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden. Die Formulare für ein Stundungs- oder Erlassgesuch erhalten Sie auf Anfrage von der Sektion Stipendien
Die Mindesthöhe der Jahresrate beträgt 10 % des gewährten Darlehens, mindestens jedoch Fr. 1'000.–.
Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5% zu bezahlen.
Darlehen, die ab dem 1. August 2018 gewährt werden, sind nicht zu verzinsen.
Für Darlehen, die zwischen dem 01.08.2007 und 31.07.2014 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 4.00 %. Für Darlehen, die nach dem 31.07.2014 bis zum 31.07.2018 gewährt wurden, gilt ein Zinssatz von 3.10 %.
Legen Sie die nötigen Unterlagen vor der Antragstellung bereit.
Immer benötigt werden:
Falls zutreffend, wird benötigt:
Der Kantonale Sozialdienst führt ein Verzeichnis der im Kanton Aargau tätigen Fonds und Stiftungen im sozialen Bereich. Im Unterschied zu den im Institutionenverzeichnis aufgeführten sozialen Einrichtungen können bei diesen Fonds und Stiftungen Geldbeiträge beantragt werden.
Spezifische Stiftungen finden Sie unter "V Jugend- und Familienhilfe". Zum Beispiel die Eugen Wullschleger-Stiftung auf Seite 32.