Aargauer Sportgesetz
Sport ist gesellschaftlich, wirtschaftlich, sozial und für die Gesundheit der Bevölkerung von sehr hoher Relevanz. Dem Grundsatz der Kantonsverfassung folgend, dass "alle wichtigen Bestimmungen" als Gesetz zu erlassen sind, wird für die wichtige staatliche Aufgabe der Sportförderung ein Gesetz geschaffen.
Der Kanton Aargau will mit einem modernen Sportgesetz den Sport stärken und für alle Akteure im Bereich Sport bestmögliche Rahmenbedingungen bieten sowie eine wirkungsvolle Unterstützung leisten.
Der Bund hat in seinem 2011 erlassenen Sportförderungsgesetz die Förderung von Sport und Bewegung als eine staatliche Aufgabe definiert. Die Kantone sind dabei Vollzugs- und Kooperationspartner des Bunds. Sie führen in dessen Auftrag das Programm Jugend und Sport durch und sprechen die Gelder aus dem Swisslos-Sportfonds. Darüber hinaus nehmen die Kantone zusammen mit den Gemeinden zentrale Förderaufgaben im Breiten- und Leistungssport wahr. Im Kanton Aargau bilden zwei Verordnungen die rechtliche Grundlage für die umfangreiche Sportförderung. Auf Gesetzesstufe fehlt eine entsprechende Grundlage mit konkreten Zielen und konzeptionellen Grundsätzen.
Ziele
Sport ist gesellschaftlich, wirtschaftlich, sozial und für die Gesundheit der Bevölkerung von hoher Relevanz. Neben dem Bund haben 19 Kantone zu diesem Zweck ein Sportgesetz erlassen. Dem Grundsatz der Kantonsverfassung § 78 Abs. 1 folgend, dass "alle wichtigen Bestimmungen" als Gesetz zu erlassen sind, soll für die wichtige staatliche Aufgabe der Sportförderung ein Gesetz geschaffen werden. Die gesetzeswürdigen Bestimmungen der heutigen Verordnungen können somit überführt werden. Mit einem modernen und gleichzeitig schlanken Sportgesetz will der Kanton Aargau die gesamte Bandbreite der Sportfördermassnahmen, die Finanzierung sowie die Organisation und Zuständigkeiten regeln.
Mit dem Sportgesetz soll auch auf den Handlungsbedarf bei den durch den Swisslos-Sportfonds unterstützten Sportanlagen reagiert werden. Vor dem Hintergrund einer stark gestiegenen Nachfrage nach Mitteln (Bevölkerungswachstum, Sanierungsbedarf) sollen die durch den Kanton geförderten Infrastrukturen auf den regionalen und kantonalen Bedarf besser abgestimmt sein sowie die Koordination zwischen und unter den Kantonen und den Gemeinden generell gestärkt werden. Neu ist auch eine betriebliche Unterstützung von nicht-kommerziell ausgerichteten Sportanlagen vorgesehen. In Bezug auf die Sportförderung tritt der Kanton bereits heute für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein und bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen wie Doping. Fortan sollen Finanzhilfen an Verbände und Leistungssportzentren an das Einhalten von Prinzipien des fairen Sports verknüpft sein. Mit dem Sportgesetz soll zudem neu eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit wichtige Projekte von kantonalem Interesse mit ordentlichen Mitteln unterstützt werden, sofern der Swisslos-Sportfonds keine ausreichenden Mittel enthält.
Vorgehen
Der Regierungsrat hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher der Öffentlichkeit zur Anhörung unterbreitet wird. Anschliessend wird der Grosse Rat den bereinigten Gesetzesvorschlag beraten und darüber entscheiden. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2026 angedacht. Sollte ein Referendum ergriffen werden, verschiebt sich der Inkraftsetzungstermin entsprechend.