Bauen ausserhalb der Bauzone
Für Bauten ausserhalb der Bauzone ist eine kantonale Zustimmung notwendig (§ 63 Baugesetz). Für die Beurteilung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzone sind das Raumplanungsgesetz (RPG) und die dazugehörige Raumplanungsverordnung (RPV) massgebend.
Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone sind unter gewissen Bedingungen zulässig:
- wenn das Vorhaben zonenkonform ist (Art. 22 RPG und Art. 34 RPV)
- wenn ein Vorhaben einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (sogenannte Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG)
- wenn eine zonenwidrige Baute rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (sogenannter Besitzstand) und die Baute mit dem Vorhaben erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden soll (Art. 24c, Art. 24d und Art. 37a RPG, Art. 41, Art. 42, Art. 42a, Art. 42b, Art. 42c und Art. 43 RPV)
Grundsätzlich können Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in die folgenden drei Themenbereiche unterteilt werden, für die weitere Informationen und Details (inkl. dazugehöriger Merkblätter) abrufbar sind:
- Landwirtschaftliche Bauvorhaben
- Nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben
- Spezialthemen
Merkblätter Bauvorhaben
Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Grossbauten geben oft Anlass zu Diskussionen zum Standort, zur landschaftlichen Eingliederung oder zur Gestaltung der Bauten. In Zusammenarbeit mit den Abteilungen Raumentwicklung und Baubewilligungen sowie der Landwirtschaft Aargau hat die Abteilung Landschaft und Gewässer ein Merkblatt erarbeitet. Es dient Landwirtinen und Landwirten, Planerinnen und Planern und Baufachleuten mit illustrativ "guten Beispielen" als Hilfestellung zu Fragen des Standorts, der Anordnung, der Volumina, der Materialisierung und der Einpassung in die Umgebung.
Empfehlungen zur Gestaltung und Eingliederung in die Landschaft (PDF, 8 Seiten, 798 KB)
Landwirtschaftliches Wohnen
In der Landwirtschaftszone kann Wohnraum in der Regel für die Betriebsleiterfamilie des landwirtschaftlichen Gewerbes und für die abtretende Generation im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geschaffen werden.
Merkblatt Wohnbauten (PDF, 2 Seiten, 100 KB)
Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude
Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude wie Ställe, Remisen, Silos usw. können in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein. Voraussetzung dafür ist, dass sie hinsichtlich des Standorts und der Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung notwendig sind.
Merkblatt Ökonomiebauten (PDF, 2 Seiten, 55 KB)
Innere Aufstockung
Bei der inneren Aufstockung können einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion angegliedert werden.
Merkblatt Innere Aufstockung (PDF, 2 Seiten, 47 KB)
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
Bei landwirtschaftlichen Gewerben können unter gewissen Bedingungen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
bewilligt werden.
Merkblatt Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (PDF, 2 Seiten, 56 KB)
Nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben
Besitzstandsgeschützte Bauten ausserhalb der Bauzone
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, bei denen der erweiterte Besitzstand nach Art. 24c RPG anerkannt wird, dürfen mit Zustimmung der kantonalen Behörde erneuert, teilweise in ihrem Zweck geändert, wieder aufgebaut und unter Umständen massvoll erweitert werden.
Merkblatt Besitzstandsgeschützte (PDF, 3 Seiten, 112 KB)
Hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
In unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen können hobbymässig Pferde gehalten werden, wenn die Tierhalter in einer nahe gelegenen Wohnbaute wohnen und die Erweiterungsmöglichkeiten dieser Wohnbaute nicht ausgeschöpft sind.
Merkblatt Hobbymässige Pferdehaltung (PDF, 2 Seiten, 76 KB)
Standortgebundene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Nichtzonenkonforme Bauten und Anlagen oder Zweckänderungen ausserhalb der Bauzone können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Merkblatt Standortgebundene Bauten und Anlagen (PDF, 2 Seiten, 63 KB)
Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen
Gewerbliche Bauten und Anlagen, welche durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind, können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden.
Merkblatt Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen (PDF, 2 Seiten, 55 KB)
Spezialthemen
Bauzonengrenzen
Bei Bauparzellen an der Zonengrenze ist zu beachten, dass ausserhalb der Bauzone in der Regel keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen.
Merkblatt Bauzonengrenzen (PDF, 119 KB)
Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
Rechtmässig erstellte Bauten können ohne bauliche Massnahmen umgenutzt werden, sofern keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen.
Merkblatt Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen (PDF, 2 Seiten, 68 KB)
Umgebungsgestaltungen und Terrainveränderungen
Wesentliche Veränderungen des Terrains sind baubewilligungspflichtig und nur in Ausnahmefällen bewilligungsfähig.
Merkblatt Umgebungsgestaltungen und Terrainveränderungen (PDF, 47 KB)
Solaranlagen
Neue Solaranlagen sind baubewilligungs- oder meldepflichtig. Das Meldformular finden Sie auf der Seite Vollzugshilfen und Formulare der Abteilung Energie.
- Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone (PDF, 24 Seiten, 1,5 MB)
- Richtlinie Remisenflächen (PDF, 5 Seiten, 213 KB)
- Interne Vollzugshilfe für die Beurteilung von Kompostieranlagen in der Landwirtschaftszone (PDF, 6 Seiten, 47 KB)
- Betriebskonzept
- Vollzugshilfe zum Hallwilerseeschutzdekret (PDF, 8 Seiten, 163 KB)
- Landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone
- Empfehlungen zur Farb- und Materialwahl für Bauten in ländlicher Umgebung
- Publikation EspaceSuisse (Ausgabe September 3/2020: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe von A bis Z)
- FAT-Bericht "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen" (PDF, 20 Seiten, 474 KB) (PDF, 485 KB)
- FAT-Bericht "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" (PDF, 16 Seiten 3.2 MB) (PDF, 3,4 MB)