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Informationen rund ums Bauen

Begriffe

Folgend finden Sie die Erklärungen verschiedener Begriffe, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben stehen.

Baugesuch

Das Baugesuch muss die für die Beurteilung des Projekts notwendigen Angaben, Pläne, Begründungen und Unterlagen enthalten. Es ist bei der Gemeinde einzureichen, die es zur Beurteilung der Fragen, für welche der Kanton oder der Bund zuständig ist, an die Abteilung für Baubewilligungen weiterleitet. Welche Unterlagen für das Baugesuch zu erstellen sind, lässt sich den bei der Gemeinde erhältlichen Formularen entnehmen (Kantonaler Baugesuchsumschlag mit Checklisten).

Baubewilligung

Die Baubewilligung ist eine Verwaltungsverfügung des Gemeinderats und Voraussetzung für die Errichtung von Bauten.

Vorentscheid

In einem Vorentscheid kann der Bauherr über einzelne Teilfragen seines Bauvorhabens einen verbindlichen Teilentscheid erlangen. Da für einen Vorentscheid keine detaillierten Projektpläne erforderlich sind, erhält der Bauherr mit einem Vorentscheid ohne grösseren Planungsaufwand einen Entscheid über die grundsätzliche Realisierbarkeit eines Vorhabens.

Baugesetz

Das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. August 2013) ist Teil des Verwaltungsrechtes und ordnet umfassend das Planungs-, Umweltschutz- und Baurecht des Kantons Aargau.

Weitere Ausführungsbestimmungen sind in der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2013) zu finden. Das Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) fasst wichtige Vorschriften von Bund und Kanton zusammen und gibt einen breiten Überblick.

Diese Gesetzesgrundlagen können Sie bei der Staatskanzlei (Tel.: 062 835 12 70) beziehen.

Gemeindebauvorschriften

Die Gemeindebauvorschriften umfassen den Zonenplan (Bauzonen- und Kulturlandplan), die Bau- und Nutzungsordnung sowie die Sondernutzungspläne mit den Sondernutzungsvorschriften. Sie sind eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung eines Baugesuchs.

UVP-Verfahren

Eine allenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist Bestandteil des Baugesuchsverfahrens. Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller untersucht hierbei nach den Weisungen der Behörden die voraussehbaren Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt und legt sie im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) dar. Die Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterliegen, sind im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 aufgeführt.

Plangenehmigung und Brandschutzbewilligung

Industrielle und nicht industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren dürfen erst errichtet, eingerichtet, umgestaltet oder in Betrieb genommen werden, wenn die sogenannte Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung vorliegen. Diese Bewilligungen, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, werden durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ausgestellt.

Die Errichtung, der Umbau oder die wesentliche Änderung von gewerblichen und industriellen Bauten bedürfen zusätzlich einer Bewilligung der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV).

Einbindung in die Landschaft

Alle Bauten und Anlagen müssen sich bezüglich Standort, Ausmass, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Umgebungsgestaltung (inkl. Bepflanzung) ins Landschaftsbild einfügen. Einzelne Bau- und Nutzungsordnungen schreiben vor, dass mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen ist.