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Informationen rund ums Bauen

Verfahrensübersicht

Die Zusammenarbeit der am Baubewilligungsverfahren Beteiligten ist das einfachste und beste Mittel zur Verfahrensbeschleunigung.

Anfrage

Ergreifen Sie spätestens beim Bezug der Baugesuchsformulare die Gelegenheit, die Behörden über Ihr Vorhaben zu informieren sowie allfällige Fragen zu stellen. Nutzen Sie das Fachwissen der Behörden und der Verwaltungsstellen. Mit einer rechtzeitigen Anfrage können Sie sich viel Zeit, Geld und Ärger ersparen.

Auskünfte und Stellungnahmen - insbesondere telefonische - sind grundsätzlich nicht verbindlich. Ein auch für Dritte verbindlicher Teilentscheid kann mit einem Vorentscheidsgesuch (§ 62 Baugesetz) erwirkt werden.

Vorentscheid

Der Vorentscheid (§ 62 Baugesetz) ist ein Teilentscheid, berechtigt allein aber noch nicht zur Ausführung von Bauarbeiten. Er dient dazu, wichtige Einzelaspekte zu einem Vorhaben (Zonenkonformität, Anzahl Parkplätze, genügende Erschliessung usw.) vorweg verbindlich zu entscheiden, ohne dass ein komplettes Projekt ausgearbeitet werden muss. Das Vorentscheidsgesuch muss nur jene Angaben, Unterlagen und Begründungen enthalten, die zur Beantwortung der gestellten Fragen nötig sind.

Ein rechtskräftiger und noch gültiger Vorentscheid entfaltet im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren verbindliche Wirkung, soweit die Verhältnisse gleich bleiben.

Vereinfachtes Verfahren

Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone.

Bauwillige können sich den Umweg über die schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser und den damit verbundenen Zeitverlust ersparen, wenn sie sich deren Zustimmung zum Bauvorhaben direkt auf dem Baugesuch mit einer Unterschrift bestätigen lassen.

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z.B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).

Ordentliches Verfahren

Ablaufschema über den Baugesuchsablauf im ordentlichen Verfahren

Die Bauherrschaft hat in einem ersten Schritt die Baubewilligungspflicht abzuklären und muss ein Baugesuch erarbeiten. Sie ist auch für die Profilierung zuständig.

Das Baugesetz sowie die dazugehörige Verordnung regeln die baurechtliche Bewilligungspflicht und die Bewilligungsverfahren sowie die Kompetenzaufteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

Grundsätzlich ist die Standortgemeinde für das Baubewilligungsverfahren und die Prüfung der Baugesuche innerhalb der Bauzone zuständig. Sie holt die notwendigen Teilbewilligungen sowie den kantonalen Entscheid ein.

Bauvorhaben, die keine kantonalen Belange betreffen, werden von den Gemeinden direkt bewilligt.

Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) prüft nur Gesuche, die aufgrund von § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen.

Beschwerden werden durch die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt bzw. durch den Rechtsdienst des Regierungsrats behandelt.