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Bewilligungsablauf

Strassenreklamen

Das kantonale Bewilligungs­verfahren für Reklameanlagen behandelt zwei verschiedene Aspekte: Einerseits bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen grundsätzlich einer strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung. Handelt es sich bei der betreffenden Strassen­reklame zudem um eine neue Baute, ist andererseits auch eine Baubewilligung erforderlich.

Zuständige Be­hörde für die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen ist der Gemeinderat. Ist der Reklameträger im Wahrnehmungsbereich einer Kantonsstrasse oder liegt er gar in geringerem als dem gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu dieser, ist eine kantonale Zustimmung erforderlich. Die Gemeinde hat das Gesuch deshalb an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weiterzuleiten und die entsprechenden Bewilligungen einzuholen.

Freistehende Werbeträger sind in § 6 des Baugesetzes BauG (Definition der Bauten) nicht explizit aufgeführt. Sie gelten jedoch, ähnlich wie Schaukästen (§ 6 Abs. 1 lit. c BauG), da sie künstlich her­ge­stellt sind und mit dem Boden in fester Beziehung stehen, als Bauten. Wegen ihres Zwecks können sie nicht als Verkehrssignale angesehen werden. Demgegenüber werden Werbetafeln und -planen, die flach an bestehende Objekte montiert werden, da sie selbst nicht fest mit dem Boden verbunden sind, nicht als Bauten im Sinne von § 6 BauG behandelt und unterstehen somit nicht der kantonalen Baubewilligungspflicht. Trotzdem ist bei der Einsehbarkeit von einer Kantonsstrasse aus eine strassenverkehrsrechtliche Zustimmung des BVU einzuholen.

Für bewilligungsfreie (temporäre) Reklamen verweisen wir auf
§ 49 Bauverordnung BauV Abs. 3 und folgendes Dokument:

Merkblatt Wahl- und Abstimmungsplakate (PDF, 2 Seiten, 137 KB)

Definition

Gemäss Art. 95 Abs. 1 und 2 der Signalisationsverordnung (SSV) gilt:

  • Strassenreklamen sind alle der Werbung in irgendeiner Art (z. B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienenden Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse.
  • Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann.
  • Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein.
  • Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
  • Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
  • Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Metzgerei", "Café", "Restaurant") und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.

Nicht als Strassenreklamen gelten Hinweise verkehrspolitischer bzw. verkehrsplanerischer Art, die zur Verbesserung des Verkehrsflusses oder der Verkehrssicherheit beitragen.

Richtlinie über Strassenreklamen

Als Grundlage zur Beurteilung der strassenverkehrsrechltichen Aspekte ist die Richtlinie über Strassenreklamen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Mai 2011 zu beachten.

Richtlinien für die Festlegung von Reklamegebühren

Die Richtlinie regelt die Gebühr für die strassenverkehrsrechtliche Zustimmung, d. h. eine allfällige Baubewilligungsgebühr wird zusätzlich erhoben.

Richtlinien für die Festlegung von Gebühren für die strassenverkehrsrechtliche Zustimmung bei Reklamen (PDF, 2 Seiten, 16 KB)