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Baubewilligungen

Plangenehmigungsverfahren

Einige Bauten und Anlagen (z. B. Gasleitungen, Eisenbahnen, Hochspannungsleitungen usw.) werden nicht im regulären Baubewilligungsverfahren abgehandelt, sondern bedürfen eines Plangenehmigungsverfahrens.

In der Regel ist dabei eine Bundesstelle Leitbehörde. Der Kanton ist jedoch für die Auflage zuständig und wird von der jeweiligen Leitbehörde zur Stellungnahme eingeladen. Die Abteilung für Baubewilligungen koordiniert die kantonale Vernehmlassung und organisiert die Ausschreibung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

Plangenehmigungsverfahren bei Gasleitungen nehmen einen Sonderstatus ein.

Gasleitungen

Gasleitungen > 5 bar

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) sind entsprechende Plangenehmigungsgesuche mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie(öffnet in einem neuen Fenster) einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit.

Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern (Art. 21b Abs. 1 RLG).

Gasleitungen 1 - 5 bar

Gasleitungsanlagen, für die gemäss Bundesrecht der Kanton zuständig ist, werden durch das zuständige Departement bewilligt. Die Bewilligung gilt als Enteignungstitel (§ 22 Abs. 1 EnergieG).

Der Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die gemäss Art. 42 des Rohrleitungsgesetzes unter der Aufsicht des Kantons stehen und einen Betriebsdruck von 1 bar oder mehr aufweisen, bedürfen einer Bewilligung des BVU (§ 32 Abs. 1 EnergieV).

Das Gesuch für eine Bau- und Betriebsbewilligung ist bei der Abteilung für Baubewilligungen einzureichen.

Gasleitungen < 1 bar

Netzbetreiber, die Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bieten, können beim BVU für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 100'000 Pa (1 bar) eine befristete generelle Bau- und Betriebsbewilligung beantragen (§ 34 Abs. 1 EnergieV).

Allenfalls muss bei der Gemeinde ein Baugesuch analog Werkleitungen eingereicht werden.

Schema Zuständigkeiten Gas

Eisenbahn

Eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Eisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) vom 2. Februar 2000.

Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV)(öffnet in einem neuen Fenster).

Militär

Militärische Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) vom 13. Dezember 1999.

Leitbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS(öffnet in einem neuen Fenster)).

Flugplatz

Plangenehmigungsverfahren bei Flugplatzanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948

Genehmigungsbehörde ist:

Nationalstrassen

Plangenehmigungsverfahren bei Nationalstrassen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960.

Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK(öffnet in einem neuen Fenster)).

Schwach- und Starkstromanlagen

Plangenehmigungsverfahren bei Schwach- und Starkstromanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2. Februar 2000.

Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)(öffnet in einem neuen Fenster).

Plangenehmigung Industrie und Gewerbe

Plangenehmigungsverfahren für Industrie- und Gewerbegebäude richten sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Leitbehörde ist die Industrie- und Gewerbeaufsicht.