Vollzug von Auflagen bei Baubewilligungen
Wer unrechtmässig baut, soll nicht besser gestellt sein als Personen, die vorgängig ein Baugesuch einreichen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) stellt als Aufsichtsbehörde in Bausachen die Einhaltung von Gesetzesbestimmungen sicher.
Unterstützung der Gemeindebehörden
Die Gemeindebehörden sollen in Vollzugsangelegenheiten sensibilisiert und in beratender Funktion unterstützt werden. Zusammen mit den Verfahrensbeteiligten (Gemeinden und Bauherrschaft) wird nach zweckmässigen und rechtmässigen Lösungen gesucht. Es können auch telefonische Auskünfte in Fragen des Vollzugs im Baubewilligungsverfahren eingeholt werden.
"Offener" Vollzug
Bei "offenen" Vollzügen handelt es sich um rechtskräftige Entscheide mit Auflagen, die der Kontrolle unterstellt werden. Der Vollzug bleibt solange offen, bis die entsprechende Mitteilung der Gemeindebehörde über die Erfüllung der Auflagen an den Kanton erfolgt ist.
- Schematischer Ablauf Vollstreckungsverfahren (PDF, 32 KB)
- Muster A: Brief an Bauherrschaft (RTF, 125 KB)
- Muster B: Androhung Ersatzvornahme (RTF, 3 Seiten, 179 KB)
- Muster C: Anordnung Ersatzvornahme (RTF, 3 Seiten, 185 KB)
- Muster D: Inkasso Kostenvorschuss (RTF, 127 KB)
- Muster E: Strafanzeige (RTF, 96 KB)
- Muster F: Kostenverfügung (RTF, 151 KB)
- Muster Bauen ohne Baubewilligung (RTF, 146 KB)
- Muster Baustopp (RTF, 77 KB)