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Planung und Energienachweise

Vorschriften und Energievollzug

Die Einhaltung der energetischen Anforderungen im Vollzug wird über verschiedene Energienachweise kontrolliert. Die Vollzugshilfen und Merkblätter gewährleisten dabei ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und ermöglichen im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen.

Mit der Revision des EnergieG und der EnergieV werden diese Erlasse dem Stand der Technik angepasst. Insbesondere werden die aktuell gültigen Normen für verbindlich erklärt und die Anforderungen an die Grenzwerte an den heutigen Baustandard angepasst. Gestiegene gesellschaftliche Ansprüche, wie zum Beispiel der vermehrte Bedarf nach Kühlung, werden aufgenommen. Hinsichtlich der Energieeffizienz richtet sich das revidierte EnergieG nach der Klima- und Energiestrategie des Bundes und des Kantons Aargau aus.

Neuerungen des revidierten kantonalen Energiegesetzes

Mit der Revision des Energiegesetzes werden die nachfolgenden Änderungen eingeführt:

  • Der Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers darf nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen (§ 4b EnergieG).
  • Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden (§ 6 EnergieG).
  • Der Kostennachweis für einen fossilen Wärmeerzeuger muss auch bei einem eins zu eins Ersatz erbracht werden (§ 7 EnergieG)
  • Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers bei Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie 90 Prozent nicht übersteigen (§ 7a EnergieG).
  • Für Gebäude mit einer elektrischen Widerstandsheizungen muss innert fünf Jahren ein GEAK Plus erstellt werden (§ 7b EnergieG).
  • Für den Heizungsersatz und den Ersatz von Elektrowassererwärmern wird eine Meldepflicht eingeführt (§ 22c EnergieV).

Mit den vorgenommenen Änderungen wird die Gesetzesgrundlage den Mustervorschriften der Kantone 2014 angepasst. Die entsprechenden Vorabzüge werden hier zur Verfügung gestellt. Bei den Vollzugshilfen ist neu ebenfalls auf die dreistelligen Unterlagen abzustützen.

Energienachweise

Gemäss der Bauverordnung des Kantons Aargau muss bei einem Baugesuch der Nachweis zur Einhaltung des Energiegesetzes in Form eines Energienachweises erbracht werden.

Ab dem 1. April 2025 erfolgt die Einreichung dieser Nachweise auf elektronischem Weg. Über die Plattform zum "Elektronischen Vollzug energetischer Nachweise" (EVEN) können die Energienachweise online erfasst und direkt bei den Gemeinden eingereicht werden.

Zugangslink EVEN(öffnet in einem neuen Fenster)

Ab dem 1. April 2025 sind im Kanton Aargau die Nachweise ab EN-100 zu verwenden. Eine Zusammenstellung zu den benötigten Nachweisen, finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Übersicht Energienachweise (PDF, 3 Seiten, 25 KB)

Vollzugshilfen

Ausführungen und Präzisierungen sind in den Vollzugshilfen der EnFK zu finden:

Vollzugshilfen EnFK(öffnet in einem neuen Fenster)

EDV Programme SIA 380/1

Für die Berechnung des Systemnachweises nach SIA 380/1 muss ein zertifiziertes EDV-Programm verwendet werden.

Die Liste der zertifizierten Programme sowie das Anforderungsprofil für die Zertifizierung neuer EDV-Programme finden Sie unter folgendem Link:

Bei der Erstellung eines Systemnachweises mit einem nicht zertifizierten Programm (wie zum Beispiel dem Berechnungsprogramm der Zentralschweizer Kantone), ist dies im Teilnachweis 102b zu deklarieren. Der Verfasser des Nachweises mit einem nicht zertifizierten Nachweis-Programm übernimmt die Gewährleistung für die korrekte Berechnung der Resultate.

Deckung des Wärmebedarfs

Die Einführung der gewichteten Energiekennzahl stellt die konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Höchstanteils dar. Anstelle der Festlegung eines Höchstanteils nicht erneuerbarer Energie wird neu die Wertigkeit der eingesetzten Energien berücksichtigt und den Bauherrschaften und Planern durch den Einbezug von Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ein grösserer Handlungsspielraum ermöglicht. Das Niveau der Anforderungen liegt knapp unter den Primäranforderungen des Standards MINERGIE 2017. Für Wohnbauten (Kat. I Mehrfamilienhäuser [MFH] und Kat. II Einfamilienhäuser [EFH]) bedeutet dies, dass die von aussen zugeführte Energie kleiner als 35 kWh pro m2 Energiebezugsfläche (EBF) sein muss.

Für den Energienachweis von Wohnbauten stehen nach wie vor das vereinfachte Verfahren (EN-101c) oder die Wahl einer Standardlösungskombination (EN-101a) zu Verfügung.

Klimastationen

Nach § 5 Absatz 6 der Energieverordnung sind beim Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes mithilfe des Systemnachweises für die Bezirke Rheinfelden und Laufenburg sowie die Gemeinden Mandach, Mönthal und Densbüren die Daten der Klimastation Basel-Binningen und für den restlichen Kanton die Daten der Klimastation Buchs-Aarau zu berücksichtigen.

Die Grafik zeigt, welche der beiden Klimastationen für die verschiedenen Gemeinden verbindlich ist.

Karte Klimastationen Kanton Aargau (JPG, 1,5 MB)

Agis-Karte(öffnet in einem neuen Fenster)

Heizungsersatz

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wärmeerzeugers muss nachgewiesen werden, dass kein energieeffizienteres System verfügbar ist, welches einen geringeren CO2-Ausstoss aufweist und über den Lebenszyklus günstiger ist. Dieser Nachweis erfolgt wie bisher gemäss den Detailspezifikationen in § 22 EnergieV. Für den Nachweis steht das Formular Kostennachweis in EVEN zu Verfügung.

Kostennachweis Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Nachweis § 22)

Gemäss den Anforderungen nach § 22 EnergieV ist der Nachweis der wirtschaftlichen Tragbarkeit von neuen und ersetzten Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen anhand eines Vergleichs der Jahreskosten verschiedener Heizungsanlagen zu führen.

Für die Vereinfachung des Vollzugs wird eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Die Wegleitung zur Bedienung des Nachweis-Tools sowie die einzusetzenden Energiekosten und der Diskontsatz findet sich in der nachfolgen Zusammenstellung. Der Nachweis ist in EVEN ausfüllbar.

Erläuterungen zum Kostennachweis (PDF, 4 Seiten, 281 KB)

Der Kostennachweis nach § 22 EnergieV befreit nicht vom Nachweis der energetischen Massnahmen. Der Nachweis an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen gemäss § 8 EnergieV (EN-101a, 101b oder 101c) sowie EN-103 "Heizungs- und Warmwasseranlagen" muss separat nachgewiesen werden. Die Teilnachweise EN-101 sowie EN-103 finden Sie in EVEN(öffnet in einem neuen Fenster).

Erneuerbare Energie beim Heizungsersatz für Gebäude mit Wohnnutzung

Kann der Nachweis erbracht werden, dass eine fossile Heizung günstiger ist, ist der Einbau in ein Minergie zertifiziertes Gebäude oder in ein Objekt, welches die GEAK Gesamtenergieeffizienzklasse D erreicht, direkt möglich. Bei allen übrigen Bauten muss sichergestellt werden, dass der Anteil nicht erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von 20 Prozent Biogas möglich.

Vollzugshilfe Heizungsersatz (PDF, 5 Seiten, 88 KB)

Vollzugshilfe Biogaslösung (PDF, 4 Seiten, 40 KB)

Übersicht zu den Vollzugswegen Heizungsersatz (PDF, 1 Seite, 19 KB)

Meldepflicht und Meldeverfahren

Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben nachkommen können, wird für den Ersatz des Elektrowassererwärmers und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen (siehe nachfolgenden Beitrag).

Zudem soll unter gewissen Voraussetzungen die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich sein. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen. Analog zum Meldeverfahren bei Solaranlagen kann mit der Massnahme begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innert 30 Tagen Einwände erhebt. Auch dieser Vollzug wird über die neue Plattform zum energetischen Vollzug abgewickelt werden.

Härtefall und ausserordentliche Verhältnisse

Die Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit eine Befreiung der vorgenannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass betagte Personen aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, ihre Liegenschaft zu veräussern.

Pflicht GEAK Plus bei Elektroheizungen

Anstelle einer Sanierungspflicht für ortsfeste Elektro-Widerstandsheizungen, wird eine Pflicht zur Erstellung eines GEAK Plus eingeführt. Eigentümer einer zentralen oder dezentralen, ortsfesten Widerstandsheizung müssen innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen lassen. Aus diesem Bericht soll unter anderem hervorgehen, wie die Liegenschaft alternativ beheizt werden kann.

Heizkostenabrechnung bei Neubauten

Neubauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs auszurüsten. Die Messung und Abrechnung der individuellen Heizkosten entfallen, zumal diese nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Bei bestehenden Bauten müssen Heizung und/oder Warmwasser individuell abgerechnet werden, wenn das entsprechende System umfassend erneuert wird.

Elektro-Wassererwärmer

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wassererwärmers in Wohnbauten, darf die Wassererwärmung nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen. Dies kann mittels einem Wärmepumpenboiler oder der Kombination mit dem Heizsystem ermöglicht werden. Der Ersatz eines einzelnen dezentralen Elektro-Wassererwärmers, z. B. ein Wohnungsboiler in einem Mehrfamilienhaus, ist weiterhin möglich, wenn eine andere Lösung technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist.

Zur Sicherstellung des Vollzugs durch die Gemeinden wird beim Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers eine Meldepflicht eingeführt.

Vollzugshilfe Elektrowassererwärmer (PDF, 2 Seiten, 23 KB)

Pflicht zur Nutzung der Solarenergie (Nachweis § 26a)

Die Bundesversammlung hat am 30. September 2022 mit einem dringlichen Beschluss das Energiegesetz (EnG) verabschiedet und per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Die darin festgehaltenen dringlichen Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter betreffen primär ausgewählte und meist umsetzungsreife Grossprojekte zur Stromerzeugung.

Mit Art. 45a wird die Pflicht eingeführt, bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 an der Fassade oder auf dem Dach, eine Solaranlage zu installieren.

Der Regierungsrat regelt die dazugehörenden Detailbestimmungen in einem neuen § 26a in der Energieverordnung (EnergieV, SAR 773.211). Dieser wurde per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

Berechnungshilfe zu § 26a (PDF, 2 Seiten, 122 KB)

Merkblatt zur Nutzung der Solarenergie nach § 26a (PDF, 6 Seiten, 353 KB)

Solarmeldeformular

Neue Solaranlagen sind melde- oder baubewilligungspflichtig. Die Unterscheidung wird anhand verschiedener Punkte vorgenommen (siehe Solarmeldeformular). In beiden Fällen ist das Formular zur Erfassung von Solaranlagen auszufüllen. Die Meldung erfolgt via EVEN(öffnet in einem neuen Fenster).

Zur Abschätzung der Blendwirkung kann das Blendtool (öffnet in einem neuen Fenster)von Bund und Kantonen verwendet werden. Die hierfür benötigten Breiten- und Längengrade können im agis(öffnet in einem neuen Fenster) unten links (WGS 84) eingesehen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Abteilung für Baubewilligungen.

Eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID)

Im Rahmen der Registerharmonisierung wurde jedem Gebäude eine eindeutige Nummer, der sogenannte eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID), zugewiesen.

Über das Geoportal des Bundes(öffnet in einem neuen Fenster) können die Gebäude mittels Adresse oder EGID lokalisiert und visualisiert werden.

Merkblätter und Broschüren

Die nachfolgenden Dokumente enthalten weitere Erläuterungen und weisen auf spezielle kantonale Eigenheiten der Gesetzgebung oder des Vollzugs hin.